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Der Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt

04.04.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Das Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzentwurf senkt rückwirkend den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.

Damit wird bei der sog. Vollverzinsung ab 1. Januar 2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 1. Januar 2026.

„Wir senken den Zinssatz für Nachforderungen und Erstattung von derzeit 6 Prozent auf 1,8 Prozent per annum. Damit tragen wir dem derzeitigen Niedrigzinsniveau Rechnung. Die praktische Anwendbarkeit bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Finanzbehörden können sich auf Rechts- und Planungssicherheit verlassen. Mit der Evaluierungsklausel sorgen wir dafür, dass der Zinssatz auch zukünftig angemessen bleibt.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) – um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen.

Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird gewährleistet. Auch in Zukunft erfolgt ein angemessener und verfassungskonformer Ausgleich von Zins- sowie Liquiditätsvor- und -nachteilen.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Zugleich sind einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen.

Bild: Negative Space (Pexels, Pexels Lizenz)

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