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Der umstrittene Wasserverbrauch

18.05.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Ein gegenüber den Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz.

Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in Stromberg. Im Januar 2009 setzte der Wasserzweckverband Trollmühle für das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.807,14 € bzw. 330,33 € fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern.

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchsmengen nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt gehabt.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasserzweckverbands der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt hätten.

Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler festgestellten Verbrauchsmengen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

(VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 883/09.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz
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