22.04.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Damit ist die neue elektronische Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 verpflichtend anzuwenden.
E-Rechnung sind Rechnungen in einem bestimmten gesetzlich vorgegebenen Datenformat. Eine Datei im PDF-Format gilt nicht als E-Rechnung. Damit muss jeder Unternehmer bis 2025 die technischen Voraussetzungen schaffen, um E-Rechnungen ausstellen und empfangen zu können.
Ob ein Unternehmer eine E-Rechnung ausstellen muss, richtet sich nach der Leistungsart und dem Leistungszeitpunkt.
Während es für die Ausstellung Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt, muss jeder Unternehmer bereits ab 2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits E-Rechnungen ausstellt. Maßgebend ist, was der leistende Unternehmer tut.
Mit der neuen Regelung ist klar, dass die E-Rechnung beispielsweise auch für Kleinunternehmen, pauschalierende Landwirtinnen und Landwirte oder Selbstständige gilt.
Nadine Gerber, Steuerberaterin bei Ecovis in Falkenstein
In der Praxis wird sich die E-Rechnung erst einspielen müssen – bis alle Beteiligten ihre Prozesse umgestellt haben. So müssen sich Unternehmer bereits beim Einkauf als solche zu erkennen geben. „Denn nur dann kann der leistende Unternehmer eine ordnungsgemäße E-Rechnung ausstellen und der Vorsteuerabzug durch den Käufer zulässig sein“, erklärt Gerber.
Ein Beispiel: Kauft ein Unternehmer oder ein Selbstständiger einen Drucker online oder im Einzelhandel, wäre zu prüfen, ob der Drucker über 250 Euro kostet. Wenn ja, ist für den Einkauf eine E-Rechnung auszustellen und zu übermitteln. Nur dann erhält der Käufer auch den Vorsteuerabzug für das Gerät.
Bild: Robert-Owen-Wahl (Pixabay, Pixabay License)
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