11.03.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit Urteil vom 30.10.15, 9 K 105/12 mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob und in welchem Umfang der auf mitreisende Familienangehörige entfallende Anteil steuerlich berücksichtigt werden kann.
Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für einen befristeten Zeitraum in die Slowakische Republik entsandt. Aufgrund einer mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Hauses zzgl. der Mietnebenkosten im Rahmen eines vom Arbeitgeber festgelegten Budgets. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer die Berücksichtigung der ihm entstandenen Werbungskosten bei seinen (steuerfreien) Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Das Finanzamt verweigerte zunächst die steuerliche Anerkennung der Werbungskosten, da es nicht von einer Entsendung, sondern von einem eigenständigen Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Unternehmen und damit mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte am ausländischen Beschäftigungsort ausging. Weil der Arbeitnehmer mit seiner Familie in die Slowakische Republik umgesiedelt sei, habe er nach Auffassung des Finanzamtes auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dorthin verlegt. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen komme daher im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht in Betracht.
Aufgrund neuer BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.14, VI R 11/13) wird bei der Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland eine regelmäßige Arbeitsstätte (seit 01.01.14: erste Tätigkeitsstätte) auch dann nicht begründet, wenn der Arbeitnehmer unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem inländischen Arbeitgeber für die Dauer der Entsendung einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber abschließt.
Daher ist im hier streitigen Sachverhalt aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Grunde nach von Reisekosten in Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers auszugehen. Weil der Arbeitnehmer im Rahmen seines Auslandseinsatzes von seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter begleitet wurde, ist nach Auffassung des Finanzamtes der Höhe nach eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil vorzunehmen.
Das Finanzgericht stellte klar, dass die Kosten für die Anmietung des Einfamilienhauses am auswärtigen Beschäftigungsort insoweit keine Werbungskosten darstellen, als sie auf die Mitnahme der Familienangehörigen des Arbeitnehmers entfallen. Lediglich die durch die persönliche Inanspruchnahme des Arbeitnehmers entstandenen Mietkosten stellen steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten dar.
Hinsichtlich des (Mehr-)Aufwands, der durch die Mitnahme der Familienangehörigen des Arbeitnehmers verursacht ist, handelt es sich nicht um erwerbsbedingte Aufwendungen, sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Der durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers veranlasste Mietaufwand ist durch Schätzung zu ermitteln, indem die durch die Mitnahme der Familienangehörigen privat verursachten Mehraufwendungen ausgeschieden werden.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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