21.03.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Das Finanzgericht stellte fest, dass weder eine simple Aufteilung nach Wohnflächen noch eine simple Aufteilung nach Köpfen einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellen kann. Stattdessen hält das Finanzgericht bei der Ermittlung der privat veranlassten Mehraufwendungen einen Aufteilungsmaßstab in Form einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen für gerechtfertigt.
Bei der Ermittlung des zutreffenden Aufteilungsmaßstabes geht das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass infolge der Begleitung des Arbeitnehmers durch seine Familie die Gesamtfläche der Familienunterkunft und damit auch die tatsächlichen Aufwendungen prozentual zur Größe der Familie ansteigen. Gleichwohl ist von einem Mindestaufwand auszugehen, der in Form eines Fixbetrags regelmäßig für die Bewirtschaftung eines individuellen Einpersonenhaushalts anfällt und durch die Mitnahme der Familie nicht berührt wird. Um dieser Überlegung Rechnung zu tragen, erachtet es das Finanzgericht für geboten, die zunächst nach Köpfen ermittelten Kostenanteile zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils zu korrigieren und den privat veranlassten Aufwand durch einen individuell zu bestimmenden prozentualen Abschlag zu vermindern bzw. den beruflich veranlassten Aufwand entsprechend zu erhöhen.
Die Höhe des Abschlags nimmt das Finanzgericht mit 20 % der tatsächlichen Unterbringungskosten an. Aus dem angefallenen Gesamtaufwand als Bezugsgröße folgt, dass der nach Auffassung des Finanzgerichts regelmäßig anfallende fixe beruflich veranlasste Aufwand für einen Einpersonenhaushalt (Sockelbetrag) konstant bleibt, ohne jedoch einer unzulässigen Angemessenheitsprüfung zu unterliegen. Ferner hat die Annahme eines konstanten Sockelbetrags von 20 % des tatsächlichen Gesamtaufwands zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der Familienmitglieder ansteigt. Dieses erscheint gerechtfertigt, geht das Finanzgericht nach der Lebenserfahrung davon aus, dass die Zahl der Familienmitglieder auch einen Niederschlag in der Größe und Anzahl der Gemeinschaftsräume findet, in denen sich, bedingt durch die berufliche Abwesenheit des Arbeitnehmers, im Alltag überwiegend die nicht berufstätigen Familienmitglieder aufhalten dürften. Eine vergleichbare Proportionalität findet sich zudem im Sozialrecht bei der Berechnung des Mehrbedarfs im Rahmen des Wohnraumbedarfs einer Bedarfsgemeinschaft.
Der beruflich bedingte Mehraufwand errechnet sich nach der Methode des Finanzgerichts wie folgt:
a) Höhe der tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten | ||
Miete | 2.500,00 | |
Nebenkosten | 150,00 | |
Zwischensumme | 2.650,00 | |
x 9 Monate | 23.850,00 | |
sonstige Nebenkosten (Hausratversicherung) | 147,00 | |
Übernachtungskosten – gesamt – | 23.997,00 | 23.997,00 |
b) Aufteilung nach Köpfen | ||
23.997,00 Euro : 3 Personen | 7.999,00 | |
Mehraufwand für Familie | 15.998,00 | |
c) Korrektur Mehraufwand | ||
in Höhe des Sockelbetrags für Einpersonenhaushalt | ||
23.997,00 Euro x 20 % | -4.799,40 | |
korrigierter Mehraufwand | 11.198,60 | -11.198,60 |
d) beruflich veranlasste Übernachtungskosten | 12.798,40 |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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