11.06.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Während der geldwerte Vorteil bei der Überlassung eines Job-Bikes durch den Arbeitgeber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen lohnsteuerfrei sein kann, ist der Erwerb eines Job-Bikes vom Arbeitgeber bzw. von einem Dritten grundsätzlich der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Daher sind beim Erwerb eines Job-Bikes in Leasingfällen nach Ablauf der Vertragslaufzeit wichtige Besonderheiten zu beachten.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Wirtschaftsgut verbilligt oder zu vergünstigten Konditionen übereignet, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Bewertungsmaßstab für den geldwerten Vorteil ist grundsätzlich der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt, welches der Arbeitnehmer entrichtet und dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort, also dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG.
Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen des Job-Bike-Leasings ein betriebliches Fahrrad zunächst von seinem Arbeitgeber least und dann nach Ablauf der Laufzeit des Leasing-Vertrags entweder unmittelbar vom Arbeitgeber oder von der Leasing-Gesellschaft erwirbt. Mit BMF-Schreiben vom 17.11.17 – Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen – wird ausdrücklich klargestellt, dass ein evtl. Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist. In diesem Zusammenhang entsteht ein geldwerter Vorteil immer dann, wenn dem Arbeitnehmer das Job-Bike zu vergünstigten Konditionen überlassen wird.
Häufig wird bereits bei Vertragsabschluss ein voraussichtlicher bzw. verbindlicher Restwert des Job-Bikes vereinbart. Dieser vertraglich vereinbarte Restwert ist nicht zwangsläufig mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort gleichzusetzen. Als lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage ist daher der Wert des Job-Bikes im Zeitpunkt der Übereignung auf den Arbeitnehmer zu ermitteln, also der Preis, den der Arbeitnehmer auf dem freien Markt entrichten müsste, wenn er das Job-Bike nicht von seinem Arbeitgeber erwerben würde.
Weil der o. g. ortsüblicher Endpreis am Abgabeort für den Arbeitgeber in der lohnsteuerlichen Praxis eher schwierig zu ermitteln ist, hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung ins Leben gerufen.
Im Rahmen dieser Vereinfachungsregelung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 17.11.17 kann die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage nach 36 Monaten Nutzungsdauer mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt werden. Die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage kann abweichend hiervon auch niedriger angesetzt werden, wenn der entsprechend niedrigere Wert nachgewiesen wird.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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