06.01.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Die Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Ermittlung dieses sogenannten geldwerten Vorteils kann dabei auf zwei Arten erfolgen: Mithilfe der 1-Prozent-Methode oder anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer, die durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden müssen. Bei der 1-Prozent-Methode stellt der Bruttolistenpreis des Dienstwagens die Bemessungsgrundlage dar. Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt ein Ansatz der anteiligen, auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen.
font color="silver" size="-2">AnzeigeIn einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2014 wurde entschieden, dass ein unterjähriger Wechsel von der 1-Prozent-Methode zur Fahrtenbuchmethode für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist. Begründung: Wenn für den Arbeitnehmer beispielsweise für die Monate Januar bis April die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Methode erfolgt und erst ab Mai ein Fahrtenbuch geführt wird, muss bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit einer Anpassung des Arbeitslohns gerechnet werden, indem das Finanzamt ganzjährig die 1-Prozent-Methode anwendet. Auch aus praktischen Gründen – angesichts der aufzuteilenden Fixkosten – scheidet ein unterjähriger Methodenwechsel aus.
Prüfen Sie genau, ob das Fahrtenbuch oder die 1-Prozent-Methode steuerlich günstiger ist. Das kann für jedes Kalenderjahr neu bestimmt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich, es sei denn, Sie stellen Ihrem Mitarbeiter einen neuen Dienstwagen zur Verfügung.
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