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Gehaltslisten mit Namen einsehen

16.08.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass der Betriebsrat für seine Kontrolllaufgaben die Gehaltslisten mit Namen einsehen darf. Die Einsicht darf ohne Überwachung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin stattfinden.

2017 hat bereits das Landesarbeitsgericht Hamm und 2018 das Landesarbeitsgericht von Sachsen –Anhalt entschieden, dass der Betriebsrat nach $ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht nur anonymisiert, sondern personenbezogen Einblick in die Listen über die Löhne erhalten darf, um seinen Kontrollaufgaben nachzukommen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern schloss sich dieses Jahr im folgenden Fall dieser Meinung an.

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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg Vorpommern hat entschieden

Der Gesamtbetriebsrat eines Arbeitgebers, der bundesweit Kliniken und Reha-Einrichtungen betreibt, verlangte Einsicht in die Bruttogehaltslisten sämtlicher Angestellter mit konkreter Namensnennung. Der Arbeitgeber wollte dies nicht. Er will dem Betriebsrat nur eine anonymisierte Gehaltsliste zur Verfügung stellen. Nur bei besonderen Problemfällen, wollte er dem Betriebsrat auch die Namen zur Verfügung stellen.

Das Gericht widersprach dem Arbeitgeber. Dieser sollte dem Betriebsrat volle Einsicht gewähren, da eine anonymisierte List nicht ausreicht, damit der Betriebsrat seine Aufgabe erfüllen kann. Weiterhin entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, dass die Betriebsratsmitglieder diese Unterlagen ohne Aufsicht des Arbeitgebers einsehen dürfen.

Nur wenn eine Namensnennung erfolgt, kann der Betriebsrat bei seiner Kontrollaufgabe sicher gehen, dass die Gehälter ordnungsgemäß gezahlt werden und die Grundsätze der Gleichbehandlung beachtet und umgesetzt werden.

Achtung!

Im BetrVG ist nicht ausdrücklich geregelt, wie das Einsichtsrecht ausgestaltet ist. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass die Gericht das Einsichtsrecht so interpretieren, dass eine anonymisierte Liste nicht ausreicht.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Das Urteil verstößt weder gegen die Datenschutzgrundverordnung noch gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist die Datenverarbeitung im Zweck der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigten ausdrücklich erlaubt.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18

Quellen und Hintergründe:

Bild: Helloquence (Unsplash, Unsplash Lizenz)

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