22.11.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Anwaltskammer Düsseldorf.
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. "Gekauft wie gesehen" heißt es in zahlreichen Kaufverträgen. Doch was damit genau gemeint ist, wissen die Wenigsten. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 28.08.2017, Az.: 9 U 29/17) im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf unter Privatpersonen Klarheit geschaffen.
Besonderheiten bei Vorbereitung, Abschluss und Abwicklung
Jetzt weiterbilden »Eine Frau hatte von einem Mann einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000,00 Euro gekauft. Weil der Wagen, wie sich nach dem Kauf herausstellte, einen erheblichen Vorschaden aufwies, wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzten Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
) Nein, das stimmt so nicht, entgegnete das Oberlandesgericht Oldenburg dem Verkäufer. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Die Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Der gerichtliche Sachverständige hatte an dem Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden entdeckt. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus, stellten die Oldenburger Richter klar.
"Für den Verkäufer kann das im Einzelfall bitter sein. Er muss für einen Vorschaden selbst dann aufkommen, wenn er davon nichts wusste. Hier hilft nur eins: Er muss im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren", empfiehlt der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg.
Ganz allgemein gilt: Missverständnisse bei Vertragsformulierungen können viel Geld kosten. Deshalb ist es immer sinnvoll, vor der Unterschrift einen versierten Anwalt hinzuzuziehen.
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