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Dashöfer

Geringfügige Fehler im Wirtschaftsplan machen diesen nicht ungültig

08.12.2009  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In seinem Beschluss vom 17.02.09 (32 Wx 164/08) befasste sich das OLG München mit durchaus praktischen Verfahrensgegenständen

Hier setzte sich ein Eigentümer gegen einen Wirtschaftsplan zur Wehr, dem nicht das Kalenderjahr zugrunde lag, sondern ein abweichender Zeitraum. Dies wurde jahrelang so gehandhabt. Dazu gesellten sich kleinere Fehler im Wirtschaftsplan, die zu einer verhältnismäßig geringfügigen Mehrbelastung des einzelnen Eigentümers führte.

Die Anfechtung wurde abschlägig beschieden. Das Oberlandesgericht wies zu Recht darauf hin, dass es treuwidrig sei, wenn ein Wirtschaftsplan angefochten werde, der zuvor den Gepflogenheiten entsprechend abweichend vom festgelegten Wirtschaftsjahr ausgewiesen worden sei und nicht vorher vom anfechtenden Eigentümer die Herstellung des Wirtschaftsplanes im korrekten Rhythmus gefordert worden sei.

Auch bei der inhaltlichen Gültigkeit des Wirtschaftsplanes wurde noch einmal betont, dass verhältnismäßig geringe Fehler mit entsprechenden geringen Mehrbelastungen nicht zur erfolgreichen Anfechtbarkeit führen sollen, da der Ausgleich ohnehin durch die Abrechnung erfolge und dem Wirtschaftsplan hohe wirtschaftliche Bedeutung zum Einzug der Zuschüsse zukomme.

FAZIT:
Die Entscheidungen sind pragmatisch und orientieren sich auch an den Bedürfnissen der Praxis (dokumentiert in NZM 2009, 821).
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