13.07.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Unsere Gesellschaft strebt an, dass alle Menschen unabhängig von ihren individuellen Merkmalen die gleichen Chancen und Möglichkeiten haben. Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven und gerechten Gesellschaft. Auch in der Arbeitswelt müssen dafür Maßnahmen ergriffen werden. Wir besprechen die Definition und die rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung und beleuchten Maßnahmen, die Gleichstellung und Inklusion begünstigen.
Das neunte Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 SGB IX) definiert Behinderung wie folgt:
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Menschen mit Behinderung haben also per Definition nicht die Möglichkeit, in gleichem Maße an der Gesellschaft teilzunehmen wie Menschen ohne Behinderung. Daher reicht es nicht, ihnen einfach die gleichen Möglichkeiten bereit zu stellen. Um den Benachteiligten das gleiche Maß an Teilhabe zu ermöglichen, müssen die Rahmenbedingungen von vornherein an individuelle Bedürfnisse angepasst werden.
Der Grad der Behinderung (GdB) stuft in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 die Stärke der Einschränkung ein:
Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50, die aufgrund ihrer Einschränkung keine geeignete Arbeit finden, werden von der Agentur für Arbeit formell mit Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt. Darüber hinaus können Menschen auf Grundlage ihres GdB verschiedene Nachteilsausgleiche erhalten.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nicht an den Grad der Behinderung gebunden. Der rechtliche Schutz ist daher für alle Menschen mit Behinderung gültig.
§ 1 AGG:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Benachteiligung von Beschäftigten aufgrund eines oder mehrerer genannter Merkmale ist verboten. Das gilt auch, wenn die diskriminierende Person ein solches Merkmal nur annimmt. Außerdem kann eine Diskriminierung vorliegen, wenn eine Person aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einer Person mit Behinderung benachteiligt wird.
Zwar regelt das AGG in erster Linie Gleichbehandlung, trotzdem gibt es einige Ausnahmen, in denen eine unterschiedliche Behandlung dem Gesetz nicht widerspricht.
§ 8 Abs. 1 AGG:
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Es geht unter anderem um Berufe, in denen besonderer körperlicher Einsatz gefragt ist und bei denen ein Fehler oder ein nicht Erfüllen der körperlichen Anforderungen schwere Folgen haben kann. Dazu zählen z. B. Rettungsschwimmer:innen, der Polizei- oder Feuerwehrdienst.
Nach der Einstellung darf eine Person mit Behinderung jedoch nicht schlechter bezahlt werden, weil besondere Schutzvorschriften gelten.
Liegt ein GdB zwischen 30 und 50 vor, können Betroffene einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Dadurch sollen Nachteile auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Schließlich kann es durch eine Behinderung dazu kommen, dass Betroffene häufiger fehlen, weniger belastbar oder mobil sind und mehr Unterstützung benötigen. Die Gleichstellung soll dazu beitragen, dass Betroffene eher eine passende Anstellung finden bzw. behalten können. Sie werden stärker vor Kündigung geschützt und erhalten Zugang zu Unterstützungsangeboten der Integrationsämter. Arbeitnehmende können finanzielle Hilfen erhalten, um ihren Arbeitsplatz nach ihren Bedürfnissen einzurichten, während Arbeitgebende Zuschüsse erhalten, um die langfristige Beschäftigung einer Person mit Behinderung finanziell zu erleichtern.
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bedeutet, dass ihnen die gleichen Rechte, Möglichkeiten und Teilhabechancen an der Gesellschaft eingeräumt werden wie Menschen ohne Behinderung.
Dazu muss unter anderem die Barrierefreiheit gefördert werden. Zum Beispiel müssen Stadtbilder durch Rampen, niedrige Bordsteine und Alternativen zu Kopfsteinpflaster erweitert werden, um sie für Menschen mit Gehbehinderung zugänglich zu machen. Gleichzeitig muss der öffentliche Raum für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung Hilfestellung anzubieten. Dazu gehört es auch, digitale Inhalte und Technologien sowie Texte im Allgemeinen barrierefrei zu gestalten und zugänglich zu machen.
Auch Firmen sollten hier die Initiative ergreifen. Wie sind die Büroräume gestaltet? Gibt es ein behindertengerechtes WC? Sind die Stellenausschreibungen rechtskonform und inklusiv? Bei den Produkten, Produktbeschreibungen und Webseiten darf ebenfalls kreativ in Richtung Barrierefreiheit gedacht werden. Wenn Inklusion schlau gedacht ist, profitieren am Ende alle. Mehr zu den Vorteilen von Gleichstellung lesen Sie in unserem letzten Beitrag.
Hinweis: In diesem Artikel besprechen wird nicht die Gesamtheit der relevanten Gesetzestexte zum Thema, sondern nur eine Auswahl.
Bild: Marcus Aurelius (Pexels, Pexels Lizenz)
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