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Grundsteuer-Reform: Immobilienwirtschaft stellt Forderungen

17.12.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA).

Wohl kaum eine Steuerreform hat in den letzten Jahren so viel Aufmerksamkeit erlangt wie die der Grundsteuer. Jeder Deutsche zahlt Grundsteuer, ob direkt als Eigentümer oder indirekt über die Nebenkosten als Mieter. Nun hat sich der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss mit zehn Thesen in die Diskussion um die Grundsteuerreform eingemischt, um diese zu versachlichen.

„Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Finanzierungsquellen für Kommunen. Jegliche Reform sollte daher auf Aufkommensneutralität, Administrierbarkeit und Verfassungskonformität ausgelegt sein. Sonst droht die Steuer wegzufallen“, erklärt Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuern. Für den weiteren Dialog mit sämtlichen Beteiligten hat der ZIA zehn Thesen entwickelt, die als Grundlage für die Grundsteuer-Reform aus Sicht der Immobilienwirtschaft zu beachten sind. „Es bringt nichts, ein Modell einzuführen, das auf den ersten Blick sozial gerecht sein soll, auf den zweiten Blick aber zu einer Überlastung der Behörden und finanziellen Überforderung etwa von Mietern in angespannten Wohnungsmärkten führt. Zudem ist es illusorisch, ein kompliziertes bewertungsabhängiges Modell ab spätestens Ende 2024 anwenden zu können. Wir sollten auf Einfachheit, Transparenz und Ausgewogenheit setzen.“

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Aus diesem Grund setzt sich der ZIA für die Einführung eines Flächenmodells zur Berechnung der Grundsteuer ein. Dieses berücksichtigt die Grundstücks-, Wohn- und Nutzfläche. „Sämtliche dafür benötigten Daten liegen vor. Die Berechnung wäre simpel und auch aus Steuerzahlersicht nachvollziehbar“, meint Volckens. Zudem treffe das Flächenmodell den Kern der Grundsteuer als Objektsteuer.

Die Grundsteuerreform muss ...

  • verfassungskonform sein. Schafft es der Gesetzeger nicht, bis Ende 2019 eine verfassungsgemäße Reform zu verabschieden, brechen den Kommunen rund 14 Milliarden Euro an Einnahmen weg.
  • in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist umsetzbar sein. Die Finanzverwaltung hat fünf Jahre Zeit, über 35 Millionen Liegenschaften neu zu bewerten. Eine Vielzahl davon wird aufgrund ihrer Besonderheiten erhebliche Herausforderungen an die Bewertung stellen.
  • einfach im Verfahren sein und die Kapazitäten der Finanzverwaltung berücksichtigen. Bei dem seitens der Finanzverwaltung geäußerten Ziel einer weitgehend digitalen Umsetzung der Steuerermittlung darf die für die digitale Umrüstung benötigte Zeit nicht unterschätzt werden. Die Verwaltung hat in der Digitalisierung noch einen sehr weiten Weg zu gehen.
  • aufkommensneutral sein. Sie darf auf kommunaler Ebene nicht zu deutlichen Mehr- oder Mindereinnahmen führen und auch den Einzelnen nicht überbelasten.
  • Neubauaktivitäten nicht bremsen. Viele Ballungsräume sind auf die Schaffung von bezahlbaren Wohn- und Wirtschaftsimmobilien angewiesen. Lebendige Städte brauchen Platz zum Wohnen, Arbeiten und Versorgen. Entwickler und Investoren von Nichtwohnimmobilien dürfen weder benachteiligt noch übermäßig belastet werden.
  • unverhältnismäßige Mehrbelastungen vermeiden. Mieter, die in nachgefragten Lagen bereits einen höheren Anteil ihres Einkommens für die Miete ausgeben, dürfen nicht zusätzlich durch höhere Grundsteuern belastet werden. Gleiches gilt für Eigennutzer, die hohe Kaufpreise für den Erwerb von Wohnraum aufwenden mussten.
  • beachten, dass lokale Wertunterschiede ggf. besser durch differenziertere Hebesätze als durch wertabhängige Kriterien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden können.
  • auf den Mieter umlegbar bleiben, um den Charakter einer Vermögensteuer zu vermeiden.
  • Bewertungsfehler minimieren. Streitanfällige Modelle verlangen zusätzliche Ressourcen auf Ebene der Verwaltung sowie der Finanzgerichte. Gerade die Besonderheiten bei Gewerbe- und Industrieliegenschaften werden erhebliche Komplexität bei der Bewertung nach sich ziehen.
  • fundiert sein. Die Aussagekraft etwa von Bodenrichtwerten und statistischen Daten zur Ermittlung ortsüblicher Mieten muss bereits heute kritisch hinterfragt werden, um die Verfassungsmäßigkeit eines Reformmodells sowie dessen Umsetzungsfähigkeit bestimmen zu können. Die heutige Qualität der Daten ist sehr heterogen und reicht in vielen Fällen nicht aus.
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