30.10.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bund der Versicherten e. V..
„Das Laubfegen im Herbst ist genauso wichtig wie das Schneeräumen im Winter. Glätte und die daraus resultierende Rutschgefahr können zu Unfällen führen, für die man eventuell haften muss. Sowohl Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer als auch Mieterinnen und Mieter sollten daher entsprechende Haftpflichtversicherungen besitzen“, erläutert Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV).
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Wenn jemand auf dem Gehweg durch nicht geräumtes Laub zu Fall kommt, können Schadensersatzforderungen folgen. Hohe finanzielle Belastungen können die Folge sein, die schlimmstenfalls den finanziellen Ruin bedeuten können. „Unverzichtbar ist die Privathaftpflichtversicherung – sowohl für Eigentümerinnen und Eigentümer wie auch für Mieterinnen und Mieter. Personen, die ihr Eigentum vermieten, sollten zusätzlich noch den Bedarf für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung prüfen“, erläutert Boss. Denn zum Laubfegen auf ihrem Grundstück sind alle Eigentümer*innen verpflichtet.
Ist das Eigentum vermietet, wird diese Pflicht meist auf die Mietparteien übertragen. In diesem Fall tragen die Mieter*innen die Verkehrssicherungspflicht und können unter Umständen haftbar gemacht werden, wenn jemand auf nicht geräumten Wegen stürzt. „Glück für alle, die eine Haftpflichtversicherung haben. Die tritt ein, falls jemand ausrutscht, weil nicht geräumt wurde. Die geschädigte Person kann Schadensersatz verlangen, beispielsweise für beschädigte Kleidung oder Behandlungskosten. Auch Schmerzensgeldansprüche können die Folge sein“, erläutert Boss. Ohne eine Haftpflichtversicherung müssen Mieter*innen mit ihrem privaten Vermögen haften – bis hin zur Pfändungsgrenze. Mieter*innen ist daher eine Privathaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.
Die Haftpflichtversicherung hat einen weiteren Vorteil: Lehnt die Versicherung die Zahlung von Schadensersatz ab, kann die versicherte Person davon ausgehen, dass ein Anspruch gegen sie grundsätzlich nicht besteht. Sie muss also auch nichts aus eigener Tasche zahlen. Will die geschädigte Person trotzdem Geld sehen, wehrt der Haftpflichtversicherer diese unberechtigte Forderung notfalls sogar vor Gericht ab.
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