12.03.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Einmal unachtsam und schon ist es passiert: Beim Einräumen von Töpfen und Tellern stößt man gegen die Oberfläche und schon hat die Küchenfront einen Kratzer. Auch wer noch so vorsichtig mit der vom Vermieter gestellten Einbauküche umgeht, kann kleinere Gebrauchsschäden nicht vermeiden. Doch muss der Mieter nach dem Auszug für die entstandenen Schäden haften – schließlich hat er sie ja versursacht?
Vom Erwerb über die Verwaltung bis zur Veräußerung der Immobilie
Dieser Frage ging das Amtsgericht Homburg nach: Ein Vermieter hatte seine ehemaligen Mieter, eine Familie mit kleinen Kindern, auf Schadenersatz verklagt, da er nach dem Auszug der Familie kleinere Lackabsplitterungen an den Fronten der eingebauten Küchenzeile festgestellt habe. Die Mieter verweigerten jedoch die Zahlung, die Schäden seien Folge natürlicher Abnutzung.
Das Amtsgericht, das einen Sachverständigen zu Rate gezogen hat, gab den Mietern Recht. Zwar würden Mieter grundsätzlich für entstandene Schäden, die sie an der Mietsache angerichtet haben, haften, doch gelte dies nach § 538 BGB nicht für Schäden, die beim vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstünden. Leichte Kratzspuren und Lackabsplitterungen würden sich deshalb auch nicht vermeiden lassen, vor allem da lackierte Oberflächen besonders empfindlich seien und wenn Kinder im Haus sind. Die Mieter müssen also nicht für die von ihnen verursachten Schäden aufkommen.
Amtsgericht Homburg, Az. 9 C 273/16
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