04.06.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: KfW.
Der Bund stellt für die mit dem Heizungsaustausch verbundenen Investitionen Mittel aus dem Haushalt bereit, die als Zuschüsse direkt bei der KfW beantragt werden können. Bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten erfolgt die Zusage digital und automatisiert in wenigen Minuten. Über die Zuschussförderung hinaus bietet die KfW zinsgünstige Ergänzungskredite an, die Kunden bei ihrer Hausbank beantragen können. Ziel der Förderungen ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen und dadurch die Treibhausgasemissionen bei der Wärmeversorgung im Gebäudesektor zu reduzieren.
CO2-Kostenaufteilungsgesetz, Heizkostenverordnung & Co.
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Auch für WEG, Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern setzt sich die KfW-Zuschussförderung aus einer Grundförderung sowie mehreren möglichen Boni zusammen.
Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Maximal kann der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für das vorliegende Gebäude berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten hängt von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab und kann nach folgendem Muster berechnet werden:
Ein Beispiel: Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für eine WEG oder ein Mehrfamilienhaus im Privateigentum mit 8 Wohneinheiten liegen bei 121.000 EUR (1 x 30.000 EUR plus 5 x 15.000 EUR plus 2 x 8.000 EUR). Wenn förderfähige Kosten in dieser Höhe tatsächlich anfallen und eine Grundförderung von 30 % beantragt wird, dann liegt der Zuschussbetrag bei 36.300 EUR.
Darüber hinaus sind folgende Zuschusskomponenten möglich:
Die Zuschusskomponenten sind kumulierbar. Insgesamt kann der Fördersatz für den Heizungstausch allerdings maximal 70 % betragen.
Die Zuschüsse werden online bei der KfW im Kundenportalmeine.kfw.de beantragt. Die Antragstellung bei WEG und Mehrfamilienhäuser erfolgt über einen gemeinschaftlichen Antrag (Basisantrag) und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der gemeinschaftliche Antrag umfasst die Grundförderung sowie gegebenenfalls Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag. Für den Klimageschwindigkeitsbonus bzw. den Einkommensbonus muss die selbstnutzende Eigentümerin oder der selbstnutzende Eigentümer einen Zusatzantrag für die eigene Wohneinheit stellen.
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Zuschusszusage für den Heizungstausch von der KfW haben, steht ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung, der bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden kann. Der Kredit wird aus Mitteln des Bundes zinsverbilligt. Die Zinskonditionen für einen Förderkredit mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung liegen heute bei 1,91 % eff. für antragstellende Privatpersonen, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 90.000 EUR nicht übersteigt. Für alle anderen Antragstellenden beträgt der Zinssatz 3,90 % eff. (Zinssätze können sich täglich ändern). Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Die KfW hat Ende Februar dieses Jahres mit der Umsetzung der Heizungsförderung gemäß ihres Förderfahrplans begonnen: Seitdem können Eigentümerinnen und Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser sowohl Zuschüsse beantragen als auch den Ergänzungskredit nutzen. Nach der heute gestarteten zweiten Stufe folgen Ende August die dritte und letzte Antragstellergruppe. Dann können Unternehmen und Kommunen die Förderung beantragen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser, sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Wichtig ist: Förderfähige Vorhaben des Heizungstausches können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn bis zum 31. August 2024 kann die Antragsstellung bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.
Die Kunden haben nach Zusage 36 Monate Zeit, den Heizungsaustausch durchzuführen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) müssen die Nachweise der Vorhabendurchführung im Kundenportal "Meine KfW" eingereicht werden. Die Nachweiseinreichung ist etwa sechs Monate nach Start der Antragstellergruppe möglich. D.h. die Ende Februar gestartete Gruppe der selbstnutzenden Einfamilienhausbesitzer kann planmäßig im September, die heute gestartete zweite Antragstellergruppe planmäßig im November alle Unterlagen digital einreichen.
Nähere Informationen finden Sie unter: www.kfw.de/heizung
Bild: Los Muertos Crew (Pexels, Pexels Lizenz)
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