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IVD: Neue Regelung kann nur erster Schritt zum substantiellen Sachkundenachweis für Makler und Verwalter sein

07.05.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).

Der Bundesrat wird in seiner heutigen Sitzung die Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung verabschieden. Die Rechtsverordnung regelt wichtige Details der neuen Berufszulassung für Immobilienmakler und -verwalter, die ab 1. August 2018 in Kraft tritt.

„Das Gesetz kann nur ein erster Schritt zu einem substanziellen Sachkundenachweis als Berufszulassung für Immobilienmakler und Verwalter sein. Die jetzige Regelung bleibt deutlich hinter unseren Erwartungen zurück“, sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD. Schick erinnert daran, dass der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung die Einführung eines Sachkundenachweises – mit Bildungsnachweis – vorsah. In den nachfolgenden Beratungen verabschiedete sich die Politik allerdings in Gänze von diesem Vorhaben. „Die SPD hatte dazu in der letzten Bundestagsdebatte vor der Sommerpause 2017 angekündigt, die Einführung eines qualifizierten Sachkundenachweises in der neuen Legislaturperiode vorantreiben zu wollen. Das begrüßen wir sehr“, so Schick.

Der IVD-Präsident weiter: „Jeden Tag erleben wir, wie komplex die Immobilienmärkte sind und welche Tragweite Immobilienkäufe haben. In Deutschland finden jedes Jahr weit mehr als 600.000 Transaktionen von Wohnimmobilien mit einem Geldvermögen von mehr als 130 Mrd. Euro statt. Der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses stellt für viele die größte Investition ihres Lebens dar. Dementsprechend sollte diese Transaktion von einem qualifizierten und umfassend ausgebildeten Dienstleister beraten und begleitet werden.“

Nach dem neuen Gesetz sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab 1. August gesetzlich verpflichtet, sich weiterzubilden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen sie innerhalb von drei Jahren 20 Stunden Fort- und Weiterbildung absolvieren. Die Verordnung sieht nun vor, dass Makler und Verwalter auf Nachfrage (beispielsweise seitens der Behörden) über Qualifikationen und Weiterbildungen informieren müssen. Es genügt auch, wenn diese Informationen auf die Homepage gestellt werden. Darüber hinaus wurde die Nachweispflicht auf drei Jahre ausgedehnt. Für den Nachweis der Fortbildung seiner weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter genügt eine Bestätigung des Gewerbetreibenden.

Nach der neuen Berufszulassungsregelung müssen Verwalter künftig – ebenso wie Immobilienmakler – eine Erlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung beantragen, um ihre Tätigkeit auszuüben. Diese wird nur erteilt, wenn sie zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 Euro vorweisen können.

Der IVD hält das Gesetz und die entsprechende Verordnung für unzureichend.

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