26.02.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).
„Der IVD lehnt die Einführung des von Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley vorgeschlagenen sogenannten Bestellerprinzips bei Kaufimmobilien ab. Der Vorschlag ist in der Großen Koalition offenbar nicht abgestimmt. Das SPD-Vorhaben wird den ihm zugeschriebenen Zweck – nämlich die Käufer finanziell zu entlasten – nicht erfüllen. Ganz im Gegenteil: Der Käufer wird nicht entlastet, sondern belastet und er erhält keine Beratungsleistung mehr. Das kann nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein.“
So kommentiert Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD, einen entsprechenden Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
„In 75 Prozent der Märkte wird die Provision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Das wird von allen Beteiligten als fair empfunden. Wir schlagen vor, diese Regelung bundesweit zu übernehmen. Die Aufteilung der Courtage ist gerecht und spiegelt zudem das Leistungsbild unserer Immobilienmakler wider“, sagt Schick. Denn die Dienstleistung des Maklers sei seit jeher geprägt von seinem Selbstverständnis, unabhängiger Mittler zwischen Käufer und Verkäufer zu sein.
Der IVD-Präsident weiter: „Für beide Seiten tätig zu werden, ist bei einer komplexen Transaktion, wie sie der Immobilienkauf/-verkauf darstellt, dringend erforderlich, da in der Regel weder Käufer noch Verkäufer über einschlägige Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Gerade aus Sicht des Käufers ist eine umfassende Beratung aber notwendig, denn ein Immobilienkauf stellt meist die größte Investitionsentscheidung in seinem Leben dar. 89 Prozent der IVD-Mitglieder beraten heute Verkäufer und Käufer gleichermaßen. In nahezu allen Fällen erreicht der Makler für den Käufer auch einen Preisnachnachlass. Das ist gelebter Verbraucherschutz“, so Schick.
Der Vorschlag der Bundesjustizministerin orientiert sich an dem bereits umstrittenen Bestellerprinzip in der Wohnungsvermietung. Seit dem 1. Juni 2015 gilt in der Wohnungsvermittlung die Regelung, nach der es dem Immobilienmakler grundsätzlich untersagt ist, vom Wohnungssuchenden eine Provision anzunehmen (§ 2 Abs. 1a WoVermRG). Nur noch der Vermieter kann einen Makler beauftragen und bezahlen. Diese Grundsätze sollen nun auch auf den Kauf von Immobilien übertragen werden.
Aus Sicht des IVD wird der Käufer durch ein Bestellerprinzip keine Ersparnis erlangen. Denn es ist zu erwarten, dass der Verkäufer versuchen wird, die Provision im Kaufpreis einzupreisen. Mit dem erhöhten Kaufpreis erhöht sich auch die Grunderwerbsteuer. Der vermeintliche Vorteil einer Provisionsfreiheit des Objektes wird zum Nachteil für den Käufer. Entscheidet sich der Verkäufer gegen einen Makler, wird er den fiktiven Anteil einer Maklerprovision für sich vereinnahmen bzw. den Spielraum für sich nutzen.
Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass der Käufer vom Immobilienmakler keine Beratungsleistung mehr verlangen kann. Auch wird er nicht erwarten können, dass der Makler ihn bei der Preisverhandlung unterstützt. Nach den Plänen von Barley ist der Käufer weitestgehend auf sich alleine gestellt. Mangels Maklervertrag muss der Immobilienmakler im Fall einer Falschberatung oder Fehlinformation gegenüber dem Käufer auch nicht mehr haften. Die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren immer weiter erhöhten Anforderungen an die Beratungsleistung des Maklers nützen dem Käufer nichts, denn der Immobilienmakler muss als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers nur dessen Belange im Blick haben. Das wesentliche Interesse des Verkäufers liegt darin, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Hierfür eignet sich insbesondere das Bieterverfahren, das in der Regel zu einem höheren Preis führt als das reguläre Verfahren. Letztlich wird der Käufer durch ein Bestellerprinzip nichts sparen.
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