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Kein Vergleich von Äpfeln und Birnen!

18.06.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: IBR Immobilien & Baurecht.

Weicht die zum Vergleichszwecke angegebene Wohnung um 33 % von der Wohnfläche der Mietwohnung ab, liegt insoweit eine Flächenabweichung von einem solchen Ausmaß vor, die eine Vergleichbarkeit der Wohnungen ausschließt. Eine Haushälfte ist kein Vergleichsobjekt für eine Mietwohnung.

BGB §§ 558, 558a Abs. 2 Nr. 4

  1. Weicht die zum Vergleichszwecke angegebene Wohnung um 33% von der Wohnfläche der Mietwohnung ab, liegt insoweit eine Flächenabweichung von einem solchen Ausmaß vor, die eine Vergleichbarkeit der Wohnungen ausschließt.
  2. Verfügt die Vergleichswohnung über neueste Elektrik nach dem Stand der Technik, während in der Mietwohnung noch alte Alu-Leitungen verlegt sind, und sind im Gegensatz zur Mietwohnung in der Vergleichswohnung zusätzlich die Fußböden und das Bad saniert und die Türen erneuert, weist die Vergleichswohnung einen Qualitätsstandard auf, der derart vom Qualitätsstandard der Mietwohnung abweicht, dass kein Vergleich gerechtfertigt ist.
  3. Eine Haushälfte ist kein Vergleichsobjekt für eine Mietwohnung.
AG Bad Salzungen, Urteil vom 22.06.2023 – 1 C 119/22
nachfolgend:
AG Bad Salzungen, Beschluss vom 01.08.2023 – 1 C 119/22

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Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß den in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2023 gestellten Anträgen zu.

Dies beruht darauf, dass vorgerichtlich kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorlag, weshalb die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß unstreitig gebliebenem Beklagtenvortrag weicht die zum Vergleichszwecke angegebene Wohnung xxx, 1. Obergeschoss links um 33 % von der Wohnfläche der streitgegenständlichen Wohnung ab, da erstere lediglich eine Quadratmeterzahl von 47 m² aufweist. In Übereinstimmung mit diversen anderen gerichtlichen Entscheidungen geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass insoweit eine Flächenabweichung von einem solchen Ausmaß vorliegt, die eine Vergleichbarkeit der Wohnungen ausschließt.

Hinsichtlich der weiteren im xxx belegenen, zum Vergleich angeführten Wohnung ist der Beklagtenvortrag unstreitig gegeben, wonach diese über eine neueste Elektrik nach dem Stand der Technik verfügt, während in der streitgegenständlichen Wohnung noch alte Alu-Leitungen verlegt sind. Des Weiteren ist insoweit unstreitig geblieben, dass in der Vergleichswohnung zusätzlich die Fußböden und das Bad saniert und die Türen erneuert wurden. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts weist die weitere, im xxx belegene Wohnung damit einen Qualitätsstandard auf, der derart vom unstreitig gebliebenen Qualitätsstandard der streitgegenständlichen Wohnung abweicht, dass kein Vergleich gerechtfertigt ist.

Hinsichtlich der Vergleichswohnung Nr. 4 in der xxx in B. S. ist unstreitig geblieben, dass es sich insoweit um eine Haushälfte handelt. Vor diesem Hintergrund liegt ein gravierender Unterschied zur streitgegenständlichen Wohnung vor, der einen diesbezüglichen Vergleich ausschließt.

Da mithin nach Auffassung des Gerichts drei der vier zum Vergleich herangezogenen Wohnungen sich letztlich nicht mit der streitgegenständlichen Wohnung vergleichen lassen, erübrigen sich Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Vergleichswohnung Nr. 3 in der xxx.

Nach alledem lag klägerseits kein wirksames Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Beklagten vor, weshalb die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

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