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Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit

27.05.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Betriebsrat reklamiert für sich ein Mitbestimmungsrecht zu der Frage, ob ihm, bei einem durch Dienstanweisung ausgesprochenen Verbot der Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit, ein entsprechendes Recht zusteht.

Tatbestand:

Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern. Beim Antragsteller handelt es sich bei den bei der Antragsgegnerin gebildeten 7-köpfigen Betriebsrat. Im Betrieb der Antragsgegnerin war in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt.
Am 12. Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung der Arbeitgeberin eine Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot.

(…)

Der Betriebsrat hat beantragt, die Antragsgegnerin habe es zu unterlassen, im Betrieb ein Telefonverbot mit Privathandys zu verhängen und an den Informationstafeln in den Betriebsräumen entsprechende Mitteilungsblätter auszuhängen, aus denen sich ergibt, dass ein solches Verbot im Vertrieb verhängt wurde, so lange noch nicht der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder aber die Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.

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Die Arbeitgeberin hat Zurückweisung des Antrages beantragt und erwidert, sie könne jederzeit verlangen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren beruflichen Verpflichtungen nachgingen, ohne dass sie private Telefonate mit in den Betrieb eingebrachten Mobiltelefonen führten.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht hat den Unterlassungsantrag des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da allein das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen sei; es handele sich um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht.

Anders als beim Radiohören würde der Arbeitnehmer bei der Nutzung des Privathandys selbst aktiv und damit unmittelbar von der Arbeitsleistung abgelenkt. Das Arbeitsverhalten würde beeinträchtigt. Es bestünde für den Arbeitgeber auch keine Möglichkeit, den Umfang der privaten Tätigkeit zu überprüfen. Nach § 106 GewO könne der Arbeitgeber ein entsprechendes Verbot aussprechen. Die bisherige Duldung führe nicht zu einem Mitbestimmungsrecht.

(…)

Im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts käme zum Ausdruck, dass der Betriebsrat in das Recht des Arbeitgebers, zu bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen seien, nicht eingreifen dürfe. Die Benutzung des Telefons sei auch anders zu beurteilen als Radiohören im Betrieb. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Radiohören auch die Art und Weise betreffen könne, wie die Arbeit zu verrichten sei. Im Übrigen sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zulässig.

(…)

Das Arbeitsgericht hat den Unterlassungsantrag des Betriebsrates, im Betrieb ein Telefonverbot für Privathandys während der Arbeitszeit zu verhängen und den Annexanspruch, das Verbot an der Informationstafel anzuhängen, zu Recht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten unterschieden. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist maßgeblich die arbeitsvertragliche und damit die schuldrechtliche Lage, die bei den überwiegenden Arbeitnehmern der Arbeitgeberin erkennbar Pflegedienstleistungen im Altenpflegeheim erfordert. Es gehört nach Auffassung der Beschwerdekammer zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit- nur hierauf bezieht sich die Dienstanweisung der Arbeitgeberin - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys - absehen.

(…)

Im Übrigen ist zu sehen, dass sich das Handyverbot nicht auf die Pausen erstreckt und - wie in der Anhörung vor der Beschwerdekammer deutlich wurde - eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in kritischen Situationen über die Zentrale oder die Stationstelefone durchaus möglich ist.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2009, AZ 6 TaBV 33/09 (in Auszügen)

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