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Kellernutzung mal anders

03.07.2018  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Kettenrasseln, Peitschenknall, Schmerzensschreie – Was nach Horrorfilm klingt, wurde unfreiwillige Realität für Wohnungseigentümer in Berlin. Doch nicht Dreharbeiten für einen neuen Stephen-King-Film sorgten für die schauerliche Geräuschkulisse …

"Fifty Shades" im Kellerabteil

Spätestens seit der aufsehenerregenden Buch- bzw. Filmreihe „Fifty Shades of Grey“, die Millionen ans Buch oder an den Bildschirmen zu fesseln vermochte, ist die Sexpraktik SM auch einem breiteren Publikum ein Begriff. Das aufflammende Interesse an der schlüpfrigen Materie wollte wohl auch ein Berliner Wohnungseigentümer lukrativ nutzen. Schnurstracks vermietete er, ohne sich mit den anderen Wohnungseigentümern des Hauses abzustimmen, seine privaten Kellerräume an ein SM-Studio.

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Des einen Freud, des andern Leid

Offenbar wurde das Etablissement derart gut besucht, dass es nicht lange unentdeckt blieb. Noch schlimmer: Umherirrende Kundschaft und ein die Schamgrenze überschreitender Geräuschpegel machten das Wohnen für die anderen Hausbewohner beinahe unerträglich. Letztlich klagten sie gegen den uneinsichtigen SM-Freund auf Unterlassung des Betriebs.

Urteilsspruch

Nach Anhörung aller Beteiligter fällte das Amtsgericht Berlin-Mitte sein Urteil – zugunsten der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft: Zwar könne grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer über sein Eigentum und dessen Nutzung frei verfügen, doch dürfe von der Nutzung keinem anderen Wohnungseigentümer ein unzumutbarer Nachteil erwachsen. Den Betrieb eines Keller-SM-Studios werteten die Richter dieser Definition folgend als unzumutbar. Das SM-Studio im Kellergewölbe musste daher wieder geschlossen werden.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2016 - 29 C 31/13

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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