16.08.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Stiftung Warentest.
Ohrenschmerzen, Fieber, Durchfall oder Bronchitis – Kinder sind oft krank. Für berufstätige Eltern ist dies meist ein organisatorischer Kraftakt. Zwar regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 616, dass Arbeitnehmer aus unvermeidbaren und unverschuldeten Gründen vom Job freigestellt werden müssen, ohne dass ihnen der Lohn gekürzt wird. Hierzu zählt auch die Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren, sofern ein ärztliches Attest vorliegt und die Eltern nicht länger als fünf Tage bei der Arbeit fehlen. (Bundesarbeitsgericht Az. 5 AZR 834/76). Der Haken: Paragraf 616 darf im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, etwa mit der Formulierung „Ein Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit“.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn während der Krankheit des Kindes nicht, springt bei gesetzlich versicherten Berufstätigen die Krankenkasse ein. Sie zahlt das sogenannte Kinderkrankengeld.
Je gesetzlich versichertem Elternteil gibt es seit dem 5. Januar 2021 für die Betreuung des kranken Kindes 30 Kinderkrankentage, Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage. Wer mehr Kinder hat, hat mehr Tage zur Verfügung. Es gilt jedoch eine Obergrenze. Sie liegt bei 65 Arbeitstagen pro Elternteil, bei Alleinerziehenden sind es 130 Tage. Diese Regelung gilt vorerst bis Ende 2022.
Wegen der Corona-Pandemie können Eltern das Kinderkrankengeld derzeit auch einsetzen, wenn Schule oder Kita ganz oder teilweise geschlossen sind – und sie das Kind daher zu Hause betreuen müssen. Das gilt auch, wenn sie im Homeoffice arbeiten oder arbeiten könnten. Die Kasse benötigt dafür eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung. Diese Sonderregel gilt bis zum 31.12.2022.
Wichtig: Ist ein Elternteil privat krankenversichert und gilt das auch für das Kind, gibt es keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Muss das Kind pandemiebedingt zu Hause bleiben, können Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern für die Kinderkrankentage aber Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes in Anspruch nehmen.
Berechnung. Sind alle Punkte erfüllt, zahlt die Krankenkasse ab dem ersten Tag 90 Prozent des regelmäßigen Nettolohns. Wer in den letzten zwölf Monaten vor Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes noch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten hat, bekommt das ursprüngliche Nettogehalt. Es gilt beim Kinderkrankengeld der Tageshöchstsatz von 112,88 Euro.
Wichtig: Weil die Zahlungen nicht auf der Gehaltsabrechnung auftauchen, müssen Eltern das erhaltene Kinderkrankengeld in der Steuererklärung angeben.
Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. Eltern mit einem Minijob (450-Euro-Job, ab Oktober 2022 520-Euro-Job) haben einen Anspruch auf Freistellung, aber nicht auf Kinderkrankengeld. Denn sie sind nicht krankenversicherungspflichtig.
Auch freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können Kinderkrankengeld beantragen – wenn sie selbst mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Sie haben ab dem ersten Krankheitstag des Kindes Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt auch für den erweiterten Anspruch während der Corona-Pandemie.
Wer privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Müssen privatversicherte Eltern wegen der pandemiebedingten Schließung von Kita oder Schule ihr Kind betreuen und können deswegen nicht arbeiten, gibt es aber eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (§56 Infektionsschutzgesetz).
Corona-Regelung. Die Verdoppelung und Erweiterung des Kinderkrankengeldes in der Corona-Zeit gilt auch für die Bundesbeamten, heißt es beim Bundesgesundheitsministerium. Sie erhalten entsprechend bezahlten Sonderurlaub. Die Regelungen für die Landesbeamten bestimmt jedes Bundesland selbst. So können etwa die Beamten in Thüringen die gleichen Kinderkrankentage in Anspruch nehmen wie gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte.
Übliche Regelungen. Ansonsten gilt: Bundesbeamte dürfen laut Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) bis zu vier Tagen Sonderurlaub pro Kind nehmen, wenn es „schwer erkrankt und unter 12 Jahren alt ist“. Einige Verordnungen für Landesbeamte haben diese Regelungen unter dem Stichwort „Urlaub aus persönlichen Gründen“ übernommen (siehe etwa NRW). Landesbeamte sollten in jedem Fall in die für ihr Bundesland gültige Verordnung schauen.
Tipp: Steht nichts zum Sonderurlaub im Arbeitsvertrag, lohnt es sich, in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag nachzusehen. Für Landesbeamte gelten die Sonderurlaubsverordnung beziehungsweise die Sonderurlaubsbestimmungen der Bundesländer. Wer unsicher ist, kann in der Personalstelle oder beim Betriebsrat nachfragen – am besten, bevor das Kind zum ersten Mal krank wird.
Diesen Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben alle berufstätigen Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es gelten die gleichen Altersgrenzen wie beim Kinderkrankengeld. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2 016 Euro pro Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen – dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 23. September 2022. Kinderkrankengeld und Entschädigung können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Bild: Vlada Karpovich (Pexels, Pexels Lizenz)
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