11.03.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.
Bisher gab es zwei Möglichkeiten die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer abzuführen, erläutert Dr. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Es konnte einerseits ein Antrag bei der Bank gestellt werden, so dass dort die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Sollte dieser Antrag nicht gestellt worden sein, war es andererseits möglich die Kirchensteuer separat oder in Verbindung mit der Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt zu erklären.
Mit dem neuen Verfahren wird die Kirchensteuererhebung für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und gleichzeitig vereinfacht. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (z. B. Banken, Versicherungen) gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt.
Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von den Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten erhoben werden soll, ist es möglich der Übermittlung der Kirchensteuerabzugsmerkmale zu widersprechen (Sperrvermerk), so Jüptner. Die Sperrvermerkserklärung muss auf einem amtlichen Vordruck beim BZSt eingereicht werden. Der Vordruck steht auf der Internetseite des BZSt (
In den Fällen, in denen eine Sperrvermerkserklärung abgegeben wurde, werden daraufhin die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten und abführen. Insoweit verpflichtet der Sperrvermerk den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung.
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