14.05.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
1. Mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zur Arbeit und Pendlerpauschale erhalten
Arbeitnehmer erhalten 30 Cent pro Kilometer und einfache Strecke für ihren täglichen Weg zur Arbeit – auch wenn sie mit dem Fahrrad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß unterwegs sind.
2. Berufliche Fahrgemeinschaft: Jeder Mitfahrer erhält Pendlerpauschale
Bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder seine Fahrtkosten über die Pendlerpauschale von der Steuer absetzen. Egal, ob er selbst am Steuer sitzt oder nur mitfährt.
3. Carsharing: Für berufliche Fahrten alle Kosten absetzen
Wer aus beruflichen Gründen mit einem Carsharing-Auto unterwegs ist, dessen Kosten der Arbeitgeber nicht erstattet, kann diese Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt für alle anfallenden Kosten. Deshalb sollten betroffene Arbeitnehmer alle Nachweise wie Tank-, Park- oder Servicegebühr-Quittungen der Steuererklärung beilegen.
4. Elektro-Dienstauto: Beim geldwerten Vorteil sparen
Für Elektro-Autos, die vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, wird der geldwerte Vorteil mit einem Prozent des halben Brutto-Listenpreises angesetzt. Das gilt auch für Hybridelektrofahrzeuge, die eine CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder deren Reichweite bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Anders ist das bei Diesel- oder Benzinautos, die als Dienstwagen genutzt werden: Hier wird ein Prozent des kompletten Bruttolistenpreises fällig.
5. Elektro-Dienstrad: Komplett steuerfrei nutzen oder beim geldwerten Vorteil sparen
Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektro-Fahrrad, das Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für Dienstfahrräder ohne Elektromotor: Sowohl die berufliche als auch die private Nutzung sind steuerfrei, die Nutzung der Pendlerpauschale bleibt bestehen.
Wichtig:. Steuerfrei bleibt das Fahrrad nur, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Fahrrad zur Nutzung überlassen hat. Überträgt der Arbeitgeber das Fahrrad als Eigentum auf den Mitarbeiter, werden Steuern fällig
Ein Elektro-Fahrrad, dessen Motor mehr als 25 km/h leistet, wird Pedelec genannt und zählt verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen. Dementsprechend gelten für diese Dienstfahrräder die gleichen Regeln wie für einen Elektro-Dienstwagen: Private Fahrten mit dem Elektrofahrrad werden mit der 1-%-Regelung versteuert. Dabei wird der geldwerte Vorteil seit 2019 mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt.
6. Fenster oder Heizung erneuern und bis zu 1.200 Euro absetzen
Eine Renovierung oder Sanierung von Wohnung oder Haus kann teuer werden, sich aber langfristig durch Energie-Einsparung lohnen. Immerhin bis zu 1.200 Euro der Handwerkerkosten können Eigentümer und Mieter im Jahr absetzen. Darin mit inbegriffen sind Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten der Handwerker, nicht aber die Materialkosten. Vermieter dagegen dürfen sowohl die Handwerkerkosten für jede bauliche Maßnahme von der Steuer absetzen als auch die Materialkosten
7. Flugreise: CO2-Ausgleich absetzen
Wer mit dem Flugzeug verreist, kann als Wiedergutmachung für die Umweltverschmutzung Geld an eine Klimaschutzorganisation spenden – und diese Spende von der Steuer absetzen. Die Voraussetzung dafür: Die Klimaschutzorganisation muss steuerbegünstigt sein wie ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung. In vielen Fällen wird diese Möglichkeit direkt beim Online-Ticketkauf angeboten; oder aber man spendet bei Portalen, die CO2-Kompensationen anbieten.
8. Umweltschutzorganisationen durch Spenden unterstützen und Spende absetzen
Auch ohne Reise mit dem Flugzeug kann man Geld an eine Umweltorganisation spenden und den Betrag von der Steuer absetzen. Entscheidend auch hier ist, dass die Organisation gleich einem gemeinnützigen Verein oder einer Stiftung steuerbegünstigt ist.
Themen
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
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Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
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