23.06.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Sie haben den zweiten Teil dieses Fachbeitrags verpasst? Hier können Sie ihn in der Fibugate-Ausgabe 25/2020 nachlesen!
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten einen Zuschuss gewähren. Dieser Telefonkostenzuschuss ist nach Maßgabe von § 3 Nr. 50 EStG in Verbindung mit R 3.50 LStR in voller Höhe steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer einen Einzelnachweis vorlegt.
Gewährt der Arbeitgeber einen pauschalen Telefonkostenzuschuss ist dieser steuerfrei in Höhe von max. 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro pro Monat. Höhere Beträge sind der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes Handy, Smartphone, Tablet oder einen PC bzw. einen betrieblichen Internetanschluss (z. B. einen Internet-Stick) zur ausschließlichen beruflichen Nutzung zur Verfügung, sind grundsätzlich keine lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Eine evtl. Privatnutzung durch den Arbeitnehmer ist nach Maßgabe von § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.
Im Gegensatz dazu ist die unentgeltliche oder verbilligte (dauerhafte) Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten und Internetzuschüssen steuerpflichtig. Es kann einer Pauschalversteuerung nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EStG mit einem Steuersatz von 25% durchgeführt werden. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Losgelöst von der steuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers gewähren viele Arbeitnehmer einen sog. Bürokostenzuschuss. Hinsichtlich dieses Bürokostenzuschusses handelt es sich um Werbungskostenersatz, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Um eine Lohnversteuerung des Bürokostenzuschusses zu vermeiden und um nicht den möglichen Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers zu neutralisieren, kann als Alternative eine steuerfreie betriebliche Sonderzahlung nach Maßgabe von R 3.11 LStR in Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.20 (Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer – Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen) gewährt werden.
Noch nicht abschließend geklärt ist, ob und in welchem Umfang der Corona-Krisenbedingte Mehraufwand an schokoladehaltiger Nervennahrung lohnsteuerlich zu behandeln ist. Hier werden sich in der Praxis hoffentlich einvernehmliche Lösungen finden lassen.
Dieser Beitrag spiegelt den aktuellen Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Bitte beachten Sie, dass die gegenwärtige Rechtslage jederzeit modifiziert und situationsabhängig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann. Bleiben Sie gesund und bleiben Sie am Ball. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: rawpixel.com (Pexels, Pexels Lizenz)
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