25.06.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Soweit der Arbeitnehmer Eigenanteile und Zuzahlungen leistet, wirken sich diese grundsätzlich steuermindernd auf die Höhe des geldwerten Vorteils aus. Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.16, VI R 49/14 und VI R 2/15) stellen diese Eigenanteile und Zuzahlungen jedoch keine Werbungskosten der Arbeitnehmer dar. Es handelt sich vielmehr um negative Einnahmen. Hierbei mindern die Eigenanteile und Zuzahlungen der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil bereits auf der Einnahmenseite. Es handelt sich also nicht um Ausgaben des Arbeitnehmers, sondern um negative Einnahmen, was steuerlich jedoch grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führt. Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 21.09.17 klargestellt, dass diese beiden Urteile allgemein angewendet werden dürfen.
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Mit Urteil vom 14.03.19 hat das Finanzgericht Münster präzisiert, dass die die anteilig auf eine Garage entfallenden Gebäudekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nicht mindern dürfen.
Im hier streitigen Sachverhalt überließ ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung wurde im Rahmen der 1-%-Regelung pauschal versteuert. Bei seiner Einkommensteuererklärung wollte der Arbeitnehmer Aufwendungen für die Kosten seiner Garage in Höhe von rund 1.500 Euro steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen, weil eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich sei. Darüber hinaus handele es sich nicht um nutzungsabhängige Kosten, die dem Arbeitgeber im Rahmen der Zurverfügungstellung des PKW zwangsläufig entstünden. Eine verpflichtende Regelung, das Fahrzeug des Arbeitgebers in einer Garage abzustellen, sei auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages. Eine mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach das Fahrzeug nachts in der abschließbaren Garage des Arbeitnehmers abgestellt wird, erkannte das Finanzamt nicht an.
Der Bundesfinanzhof hat zwar mit den beiden BFH-Urteilen vom 30.11.16, VI R 49/14 und VI R 2/15 die lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen von Eigenanteilen der Arbeitnehmer bei der Dienstwagenbesteuerung neu geregelt. Danach wirken sich Eigenanteile und Zuzahlungen grundsätzlich steuermindernd auf die Höhe des geldwerten Vorteils aus. Laut Auffassung des Finanzgerichts Münster hat der Bundesfinanzhof hierbei aber lediglich auf die nutzungsabhängigen Kosten abgestellt. Darunter sind nur die Aufwendungen zu verstehen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt, Kraftstoffkosten oder die (teilweise) Übernahme von Leasingraten. Daher kommt die Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche Aufwendungen in Betracht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
Dies ist bei anteilig auf eine Garage entfallenden Gebäudekosten eines Arbeitnehmers jedoch nicht der Fall. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist die Unterbringung in einer Garage des Arbeitnehmers nicht notwendig.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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