25.09.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immowelt AG.
Wann darf ein Mieter bei der Nebenkostenabrechnung Belegeinsicht fordern – und wie weit geht dieses Recht? Gleich zwei Fragen hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Grundsatzurteil geklärt (BGH, Az.: VIII ZR 189/17).
Nein. Der Mieter muss laut Urteil keinen weiteren Grund nennen, warum er die Belege einsehen will. Denn der Vermieter muss nachweisen können, dass die Nebenkostenabrechnung stimmt. Damit widersprach der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil eindeutig dem des Berufungsgerichts: Dieses hatte in der Vorinstanz die Klage des Mieters zurückgewiesen, mit der Begründung, er hätte konkret darlegen müssen, weshalb die ihm in Rechnung gestellten Heizkosten nicht berechtigt seien.
Ja, er darf auch Nachweise für die Verbrauchswerte anderer Mietwohnungen verlangen, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung von Einwendungen nötig ist. Auch dafür muss er kein „besonderes Interesse“ darlegen. Das Gericht urteilte, hierfür genüge bereits das allgemeine Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.
Im konkreten Fall weigerte sich der Mieter die Heizkosten zu zahlen, weil der Vermieter ihm die Belege anderer im Haus befindlicher Mietwohnungen nicht zeigen wollte. Die ihm in Rechnung gestellten Heizkosten betrugen im Jahr 2013 insgesamt 3.492 Euro, im Jahr 2014 3.857 Euro. Durch die Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter des gemeinsamen Mietobjekts hätte sich der Mieter Klarheit verschaffen können, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt.
Das Gericht urteilte auch: Der Mieter hatte zu Recht die Zahlung der Heizkosten verweigert. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter auch nicht die geforderte Nachzahlung leisten.
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