17.09.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.
Mehr als 635.000 Personen haben im vergangenen Jahr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen und dabei im Schnitt 640 Euro pro Monat erhalten. Diese Zahlen hat das Statistische Bundesamt im August 2024 veröffentlicht. Der Höchstbetrag von 934 Euro für Studierende beziehungsweise 903 Euro für Schülerinnen und Schüler, auch Vollförderung genannt, wurde demnach an mehr als 348.000 Berechtigte ausbezahlt. Insgesamt machte der Staat 3,4 Milliarden Euro für BAföG locker.
Zum Start des Wintersemesters und des neuen Schuljahrs gibt es für BAföG-Berechtigte gute Nachrichten: Die Grundbedarfssätze steigen um 5,0 Prozent und die Freibeträge für das Einkommen der Eltern oder der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner um 5,25 Prozent. Dazu kommt eine höhere Wohnkostenpauschale, wodurch der Förderungshöchstbetrag auf 992 Euro im Monat klettert. Und unter bestimmten Voraussetzungen sind eine Studienstarthilfe von 1.000 Euro sowie ein sogenanntes Flexibilitätssemester möglich.
Eine weitere gute Nachricht: Grundsätzlich sind BAföG-Leistungen für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler steuerfrei. Wer BAföG bezieht, ist somit alleine wegen dieser Leistungen nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, da diese hauptsächlich der Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Das gilt auch für das Aufstiegs-BAföG, das früher Meister-BAföG hieß. Damit unterstützt der Staat berufliche Aufstiegsfortbildungen, zum Beispiel Meisterkurse – und zwar unabhängig von Einkommen oder Vermögen.
Anders sieht es aus, wenn jemand zusätzlich zum BAföG nicht rückzahlungspflichtige Zuschüsse für Aus- und Fortbildungskosten erhält, beispielsweise Büchergeld von einer Stiftung. Oder wenn mit Hilfe von Aufstiegs-BAföG ein Teil der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beglichen wird und diese Zuschüsse nicht zurückbezahlt werden müssen. Dann nämlich müssen solche Zuschüsse in der Steuererklärung angegeben werden. Jedoch können unter bestimmten Voraussetzungen auch verschiedene Kosten, die für die Ausbildung anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen sogar Zinsen auf das BAföG-Darlehen.
Es gibt Fälle, in denen Studentinnen und Studenten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Zum Beispiel wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte wegen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, wegen Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen den Grundfreibetrag überschreiten. Dieser liegt 2024 bei 11.604 Euro. Der Bezug von BAföG zählt in der Regel aber nicht zu den Einkünften. Ebenfalls eine Steuererklärung abgeben müssen Studierende, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr gleichzeitig von mehreren Arbeitgebenden Lohn oder Gehalt bezogen haben.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, darf dies freiwillig tun – und das kann sich auch für Studierende lohnen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einem Zweitstudium und eingeschränkt bei dualen Studien – können sie verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen. Beispiele sind Mietkosten, Fahrtkosten, Studiengebühren, Arbeitsmittel, Zinsen für ein Studentendarlehen sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Auslandssemester oder Praktikum. Natürlich müssen in der Steuererklärung dann auch sämtliche Einkünfte angegeben werden.
VLH-Tipp: Studierende, die vor der Abgabe einer Steuererklärung steuerfachlich prüfen lassen, welche Einkünfte sie angeben müssen und welche Ausgaben sie geltend machen dürfen, sind auf der sicheren Seite und erleben keine bösen Überraschungen.
Bild: Tima Miroshnichenko (Pexels, Pexels Lizenz)
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