Von einer Darstellung des vollständigen Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht, die Nichtzulassungsbeschwerde damit unzulässig. Ebenso liegt kein Fall des § 313 a Abs. 4 ZPO vor.
Zusammenfassend und ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über ein Reihenhaus (als Teil eines sog. Dreispänners) verbunden; mitvermietet ist u.a. eine auf dem Anwesen gelegene Einzelgarage. Das verfahrensgegenständliche Reihenhaus und die Einzelgarage stehen im Eigentum der Beklagten. Der Dreispänner steht im Übrigen ebenfalls im Eigentum der Beklagten bzw. eines Angehörigen der Beklagten.
Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die Erteilung der vermieterseitigen Erlaubnis zur Installation einer Wallbox in der Garage für das Laden des Elektroautos des Klägers und die damit in Zusammenhang stehende weitere Erlaubnis, sich hierfür bei einem Stromanbieter (SWM V. GmbH) anzumelden.
Die Beklagten setzten sich in erster Instanz vehement gegen die Klage zur Wehr, wobei sie insbesondere auf eine aus "Presse, Rundfunk und Fernsehen" bekannte Gefahr "brennender Elektrofahrzeuge" verwiesen. Man habe sich das Haus "buchstäblich vom Buckel abgespart" und nun komme "der Kläger daher" und mute ihnen "wegen einem Elektroauto [zu, die] Altersversorgung aufs Spiel [zu] setzen". Die Gewinnung von Rohstoffen für die Produktion von Elektroautos gehe überdies mit "einer enormen Umweltverschmutzung in der Dritten Welt" einher. Zudem würden dadurch viele Menschenleben gefährdet. Dies sei "unmoralisch". Die "Technik der Elektromobilität [habe] für Privatautos keine Zukunft".
Mit Endurteil vom 29.10.2021 gab das Amtsgericht München der Klage vollumfänglich statt.
Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Das Amtsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das Gericht verkenne in seinem Urteil, dass im Ergebnis kein Anspruch auf Installation der Wallbox nach § 554 Abs. 1 S. 1 BGB bestehe, da die bauliche Veränderung den Beklagten als Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Klägers nicht zugemutet werden könne. Es überwiege das Konservierungsinteresse der Beklagten, das darin bestehe, dass nicht durch eine bauliche Veränderung in die Substanz der Mietsache eingegriffen werde, insbesondere wenn dadurch ein gefahrträchtiger Zustand oder eine baurechtswidrige Situation geschaffen würde. Diese Interessen der Beklagten habe das Amtsgericht in seinem Urteil nicht ausreichend berücksichtigt und fehlerhaft bewertet.
Die Beklagten tragen in der Berufungsbegründung ferner vor, dass über den Hausanschlusskasten maximal eine Leistung von 50 kW für die drei Reihenhäuser zur Verfügung gestellt werden könne, wobei 16,7 kW auf jedes Reihenhaus entfallen würden. Es würden daher abzüglich der streitgegenständlichen Wallbox, die 11 kW verbraucht, für weitere Elektrogeräte im verfahrensgegenständlichen Reihenhaus lediglich 5,7 kW verbleiben. Bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Geräte bestünde deshalb die Gefahr der Überlastung des Stromnetzes. Dies könne zu einem Kurzschluss mit Stromausfall oder anderweitigen Beschädigungen der Stromleitung durch Überhitzung bis hin zu einem Kabelbrand führen. Unter Umständen würde dies sogar nach sich ziehen, dass sich die Beklagten für entstandene Schäden gegenüber den anderen Mietern des Dreispänners haftbar machten. Um eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten, bedürfe es der Ersetzung des Anschlusses und einer Erhöhung der Leistung auf 80 kW, was aber mit erheblichen Kosten verbunden sei. Mit gravierendem zeitlichem und finanziellem Aufwand müssten neue Leitungen durch den Vorgarten der Häuser verlegt und dabei Sträucher und Bäume versetzt sowie die Pflasterung des Garagenvorplatzes aufgerissen werden. Ferner müssten innerhalb des Gebäudes Leitungen verlegt und die Stromleitung zur Garage erneuert werden. Dies sei den nunmehr über 90-jährigen Beklagten nicht zuzumuten.
Hinzu komme, dass die Beklagten neuerdings den Einbau einer Grundwasserheizung in dem verfahrensgegenständlichen Reihenhaus von einer Fachfirma prüfen ließen. Diese würde für die Notheizung einen Strombedarf von 7 kWh erfordern und im Dauerbetrieb 3 kWh verbrauchen. Der tatsächliche Einbau einer solchen Heizung mache eine Überlastung des Stromnetzes mit den oben vorgetragenen Konsequenzen durch den Einbau der streitgegenständlichen 11 kW-Wallbox umso wahrscheinlicher.
Das Interesse der Beklagten überwiege deshalb das Interesse des Klägers. Die Beklagten und Berufungskläger beantragen daher: Das Urteil des Amtsgerichts München, vom 29.10.2021, Az. 425 C 963/21, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt demgegenüber: Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Klägers, der das erstgerichtliche Urteil verteidigt, sei der Vortrag, wonach das Spannungsnetz des Anwesens durch die Wallbox überlastet werde, neu und könne deshalb nicht mehr in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen bestreitet der Kläger, dass es überhaupt zu einer Überlastung des Stromnetzes durch die Wallbox kommen würde. Vielmehr sei dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2021 von den Stadtwerken München bestätigt worden, dass die Ladeeinrichtung mit 11 kW ohne einen Wechsel oder eine Verstärkung des Netzanschlusses angeschlossen werden könne. Die Berufung sei daher zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 25.05.2022 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht München hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 554 Abs. 1 S. 1 BGB auf Abgabe einer Willenserklärung in Form einer Erlaubnis zur Installation einer Wallbox für das Laden eines Elektrofahrzeugs sowie einer weiteren Erlaubnis zu der dafür benötigten Anmeldung bei der SWM V. GmbH besteht. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 29.10.2021 begegnet aus Sicht der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bemisst sich nach § 529 ZPO. Hiernach sind die vom Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Berücksichtigungsfähige neue Tatsachen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wurden nicht dargelegt. Eine Rechtsverletzung im angefochtenen Urteil ist nicht erkennbar.
Die von den Beklagten in der Berufungsinstanz neu vorgebrachten, streitigen Tatsachen bezüglich der angeblichen Überlastung der Stromversorgung sind bereits gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Darüber hinaus sind die von den Beklagten behaupteten Stromverbrauchszahlen überzogen und entsprechen nicht dem zu erwartenden tatsächlichen Verbrauch von Elektrogeräten. Wie erstinstanzlich festgestellt, fällt die Interessenabwägung im Einzelfall auch zugunsten des Interesses des Mieters an der Installation einer Wallbox für das Laden seines Elektroautos aus.
Zu den Angriffen der Berufung im Einzelnen:
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Das neue Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Es liegt keiner der in § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 ZPO genannten Zulassungsgründe vor. Erstmals im Berufungsverfahren haben die Beklagten insbesondere vorgetragen, dass es für die Installation der Wallbox einer finanziell und zeitlich aufwendigen Ersetzung des Anschlusses und einer Erhöhung der Leistung auf 80 kW bedürfe, ansonsten bestünde bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Elektrogeräte die Gefahr der Überlastung des Stromnetzes, was zu gravierenden Schäden führen könne. Ferner führten die Beklagten erstmals an, neuerdings den Einbau einer Grundwasserheizung in das verfahrensgegenständliche Reihenhaus zu forcieren und von einer Fachfirma prüfen zu lassen. Der tatsächliche Einbau einer solchen Heizung mache eine Überlastung des Stromnetzes mit den oben vorgetragenen Konsequenzen durch den Einbau der streitgegenständlichen 11 kW-Wallbox umso wahrscheinlicher. Dieses neue tatsächliche Vorbringen hat der Kläger bestritten, weshalb diese Behauptung nicht als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Aus der die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Dies ist vorliegend der Fall.
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Bei dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 20.05.2022 handelt sich um ein neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO. Neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist, was in erster Instanz nicht (spätestens) in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Es ist jedenfalls dann neu, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag konkretisiert oder erstmals substantiiert wird (BGH NJW 2004, 2825 [2827]). So verhält es sich hier. Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung vom 07.02.2022 erstmals die für die sichere Installation und Verwendung der Wallbox angeblich notwendige, zeitlich und finanziell aufwendige Erneuerung des Anschlusses auf eine Leistung von 80 kW vorgetragen. Zwar führen die Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen eine Brandgefahr durch Überlastung des Stromnetzes an, sofern die bestehende Anschlussleistung nicht genüge: "[...] Es ist auch nicht bekannt, ob die Anschlußleistung des bestehenden Hausanschlusses überhaupt ausreicht. Wenn die Anschlußleistung nicht ausreicht, besteht einerseits Brandgefahr durch Überlastung. Andererseits besteht die Gefahr, daß z.B. die Heizung Schaden nimmt, wenn sie nicht genügend Strom erhält. [...]". Dabei handelte es sich jedoch um einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag ohne die Angabe von konkreten Parametern oder Umständen, die zur Bestimmung der Überlastung eines Stromnetzes notwendig wären. In der Berufungsbegründung konkretisieren die Beklagten den Vortrag nun dahingehend, wie leistungsfähig das Stromnetz des Dreispänners auf dem verfahrensgegenständlichen Anwesen (16,7 kW pro Reihenhaus) und wie hoch der kW-Verbrauch verschiedener Elektrogeräte sei. Den möglichen Einbau einer Grundwasserheizung und die damit unter Umständen verbundene Gefahr einer Überlastung des Stromnetzes brachten die Beklagten in Gänze erstmals in der Berufungsinstanz vor.
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Der Zulassungsgrund aus § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Hiernach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen vom Erstrichter erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt betreffen und aus diesem Grund in erster Instanz nicht vorgetragen worden sind (BGHZ 158, 295 [302] = NJW 2004, 2152; BGH NJW-RR 2021, 249 Rn. 11). Der Zulassungsgrund kommt nur dann zum Tragen, wenn das Berufungsgericht materiell-rechtlich anderer Auffassung als das Gericht der ersten Instanz ist und ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich erachte. Das ist nicht der Fall. Insbesondere bringen die Beklagten, wenn auch wenig konkret, bereits in erster Instanz vor, dass eine Überlastung des vorhandenen Stromnetzes bei der Installation und Nutzung einer Wallbox drohe. Dieser Gesichtspunkt wurde somit nicht gänzlich und von allen Verfahrensbeteiligten übersehen. Auch erteilte das Amtsgericht keinen etwaigen rechtlichen Hinweis dahingehend, dass es auf die Überlastung des Stromnetzes für die Entscheidung nicht ankomme.
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Es liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO vor, da kein erstinstanzlicher Verfahrensmangel ersichtlich ist, infolgedessen das neue Vorbringen der Beklagten nicht geltend gemacht wurde. Insbesondere liegt kein Fall des Abschneidens von Parteivorbringen in der ersten Instanz vor. Auch mussten sich die Beklagten nicht durch eine fehlerhafte Prozessleitung des Erstrichters veranlasst sehen, von einem bestimmten Vorbringen abzusehen. Es ist ferner kein nach § 139 ZPO gebotener Hinweis unterblieben, der zu entsprechendem Vortrag in erster Instanz Anlass gegeben hätte.
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Der Zulassungsgrund aus § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ist ebenfalls nicht einschlägig. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn ihre Geltendmachung in erster Instanz nicht aus Nachlässigkeit der Partei unterblieben ist. Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGHZ 158, 295 [303] = NJW 2004, 2152). Zu berücksichtigen sind danach alle Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden oder der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, ohne dass ihre Unkenntnis auf Nachlässigkeit beruht. Vorliegend haben die Beklagten nicht ausgeführt, weshalb sie erst jetzt konkreter zu der Überlastung des Stromnetzes und dem damit angeblich verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwand für die Erneuerung durch eine stärkere Leistung hatten vortragen können. Die Kammer kann und muss deshalb davon ausgehen, dass die Geltendmachung in der Berufungsinstanz auf Nachlässigkeit beruht. Es schadet bereits einfache Fahrlässigkeit (BGHZ 159, 245 [253] = NJW 2004, 2025). Der Zulassungsgrund ist mithin vorliegend nicht einschlägig.
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Die von den Beklagten vorgetragenen Stromverbrauchszahlen für Elektrogeräte sind zudem überzogen und entsprechen nicht dem tatsächlichen, realistischerweise zu erwartenden Verbrauch von Elektrogeräten. Die Angaben eignen sich nicht dazu, die Behauptung einer Überlastung des Stromnetzes zu stützen. Ungeachtet der Tatsache, dass das neue Vorbringen der Beklagten bezüglich der vermeintlichen Überlastung des Stromnetzes durch die Installation und Nutzung der Wallbox nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, sind die insoweit von den Beklagten angegebenen Verbrauchszahlen unrealistisch hoch angesetzt. So tragen die Beklagten unter anderem vor, dass ein Wäschetrockner und eine Waschmaschine je 1 kWh, ein Herd mit Backofen 4 kWh und ein Kühlschrank 3 kWh verbrauche. Bei den Verbrauchsangaben der Beklagten fehlt es bereits an der Angabe jeglicher Referenzwerte, die die Bestimmung des konkreten Stromverbrauchs möglich machen würden. Der Stromverbrauch von Elektrogeräten hängt stets von dessen Energieeffizienzklasse sowie weiteren Parametern, wie z.B. dem Fassungsvermögen oder der Waschtemperatur, ab. Unter Berücksichtigung allgemein zugänglicher Quellen schätzt die Kammer nach § 287 ZPO, dass ein Kühlschrank der Energieeffizienzklasse C mit einem Volumen von 300 Litern täglich circa 0,4 kWh verbraucht. Ein Kühlschrank der Energieeffizienzklasse A mit einem Fassungsvermögen von 300 Litern verbraucht demgegenüber täglich nur circa 0,18 kWh. Die von den Beklagten vorgetragenen Verbrauchszahlen weichen damit in hohem Maße von den vorgenannten Werten ab. Gleiches gilt für die Verbrauchszahlen einer Waschmaschine, die nach den Erkenntnissen der Kammer mit einer Energieeffizienzklasse A bei einer Waschtemperatur von 40-60 Grad Celsius pro Waschgang circa 0,5 kWh verbraucht. Eine Waschmaschine der Energieeffizienzklasse D verbraucht bei einer Waschtemperatur von 40-60 Grad Celsius pro Waschgang circa 0,65 kWh. Den Schätzungen der Kammer liegen Angaben aus entsprechenden Energieeffizienzklasselabeln zugrunde (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission). Hinzu kommt, dass ein elektronisches (Haushalts-)Gerät bei realitätsnaher Betrachtung nur selten einen vollen Tag lang durchgehend oder auch nur annähernd durchgehend genutzt werden und dergestalt Strom verbrauchen wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch ein an die Wallbox angeschlossenes Elektroauto freilich nicht konstant geladen werden muss. In der Regel kann in Elektroautos der gewünschte Ladezeitpunkt exakt eingestellt werden. Zumeist findet der Ladevorgang wohl zur Nachtzeit statt, um das Elektroauto tagsüber verwenden zu können. In dieser Zeit kommt es überdies nur selten zu einer zeitgleichen Benutzung von einer Vielzahl anderer Elektrogeräte.
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Der Anspruch des Klägers aus § 554 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch nicht aus sonstigen Gründen nach § 554 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die baulichen Veränderungen sind den Beklagten vielmehr zumutbar. Das Interesse des Klägers am Einbau der Wallbox in die von ihm angemietete Garage überwiegt das Konservierungsinteresse der beklagten Vermieter deutlich. Argumentativ und im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht die Interessenabwägung im Einzelfall zugunsten des Klägers ausfallen lassen. Die Interessen der Beklagten wurden ausreichend berücksichtigt und nicht fehlerhaft bewertet. Auf Seiten des Klägers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er durch die Installation der Wallbox nicht mehr auf die Nutzung öffentlicher Ladestationen angewiesen, sondern das Laden seines Elektrofahrzeugs in der eigenen Garage möglich sein wird. Auf Seiten der Beklagten sind deren Konservierungsinteresse sowie die Kosten eines etwaigen Rückbaus zu berücksichtigen. Bezüglich des Konservierungsinteresses der Beklagten ist zu beachten, dass die baulichen Änderungen vorliegend in der Tat denkbar gering ausfallen. Das neue Vorbringen der Beklagten, wonach erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwendungen (namentlich im Zusammenhang mit der Verlegung neuer Leitungen durch die Vorgärten der Reihenhäuser, der Verlegung der Leitung innerhalb des Gebäudes sowie der Erneuerung der Stromleitung zur Garage) auf sie zukämen, ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Die Kammer hat deshalb davon auszugehen, dass die in der ersten Instanz vorgebrachten und nicht bestrittenen Tatsachen bezüglich der baulichen Veränderungen zutreffend sind. Dabei handelt es sich lediglich um die Befestigung der Wallbox an der Garagenwand und deren Verbindung mit dem ohnehin vorhandenen Starkstromanschluss. Ferner muss der Sicherungsverteiler erweitert werden. Angesichts der überaus geringen Intensität dieser baulichen Eingriffe würden auch etwaige Rückbaukosten niedrig ausfallen. Zudem hat der Kläger nach § 554 Abs. 1 S. 3 BGB mehrfach explizit angeboten, für die zu erwartenden Rückbaukosten Sicherheit zu leisten. Die erstinstanzliche Befürchtung der Beklagten, vom Mieter werde "erfahrungsgemäß nix zu holen" sein, er werde vielmehr nur mit den Achseln zucken, "das Händchen [heben] und [...] schwupdi" sein, geht daher völlig fehl. Der Vortrag der Beklagten in Bezug auf eine Gefährdung der Mietsache aufgrund einer bestehenden erhöhten Brandgefahr beschränkt sich ebenfalls nur auf pauschale Befürchtungen. Eine konkrete Gefahrerhöhung durch den Einbau der Wallbox wurde erstinstanzlich nicht vorgetragen. Soweit die beklagte Partei in diesem Kontext generell auf eine hohe Brandgefahr bei E-Fahrzeugen verweist, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil der Kläger die mitvermietete Garage zweifelsfrei nutzen darf, um sein Elektroauto dort einzustellen. Selbstverständlich stellt dies einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vortrag einer konkreten Überlastung des Stromnetzes in der Berufungsinstanz ist, wie ausgeführt, gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Das Amtsgericht hat auch fehlerfrei festgestellt, dass negative Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen zu Dritten nicht zu erkennen seien. Nachdem es sich vorliegend um eine im Eigentum der Beklagten stehende Einzelgarage handelt, ist eine Beeinträchtigung von Dritten weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass moralische Vorbehalte der Beklagten gegenüber der Nutzung von Elektroautos eine Unzumutbarkeit der Erlaubniserteilung nicht zu rechtfertigen vermögen. Mit der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde auch § 554 BGB eingeführt. Der gesetzgeberische Leitgedanke der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beruft sich hierbei auf die Erreichung der Klimaziele (BR-Drs. 168/20). Diesem Ziel dient die Förderung der Elektromobilität durch die gesetzliche Normierung eines Anspruchs jedes Mieters auf Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Gerade für das Erreichen der CO2-Reduktionsziele der EU im Mobilitätssektor ist ein Markterfolg von Elektrofahrzeugen in Deutschland mitentscheidend. Hierzu bedarf es einer entsprechenden, flächendeckend verfügbaren Ladeinfrastruktur, nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im privaten Bereich (BR-Drs. 168/20). Die persönlichen, teilweise irrational-überzogenen Vorbehalte der Beklagten gegen Elektromobilität - die die Kammer überdies nicht zu teilen vermag - können deshalb im Rahmen der Interessenabwägung des § 554 Abs. 1 S. 2 BGB keine, zumal keine auch nur ansatzweise maßgebliche Berücksichtigung finden. Nach alledem hat das Erstgericht der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben. Der Berufung ist mithin kein Erfolg beschieden.