21.05.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg.
Der Kläger wohnt in der Nähe einer katholischen Pfarrkirche in einer im Landkreis Kelheim gelegenen Marktgemeinde. Die Pfarrkirche läutet neben dem liturgischen Läuten auch mit Zeitschlagen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zu jeder Viertelstunde. Der Anwohner begehrte von der beklagten Kirchenstiftung das Unterlassen des aus seiner Sicht zu lauten Glockengeläuts. Das Zeitschlagen der Kirchenglocken, das bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe, sei eine unzumutbare Lärmbelästigung.
Das Landgericht Regensburg hatte in erster Instanz die Unterlassungsklage des Anwohners abgewiesen, weil es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung kam, dass die durch das Zeitläuten verursachten Geräuscheinwirkungen nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hatte Geräuschmessungen vor Ort vorgenommen. Nach seinem Gutachten hält das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) ein. Zudem berücksichtigte das Landgericht im Rahmen der rechtlich gebotenen, wertenden Einzelfallbetrachtung sowohl die Ortsüblichkeit und Art und Weise des Glockenläutens als auch den Umstand, dass der Kläger erst vor wenigen Jahren und in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche in das Wohnhaus eingezogen war. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Die Nachprüfung des Urteils hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fehler ergeben, insbesondere hatte das Erstgericht in seiner angefochtenen Entscheidung alle für die Bewertung der Zumutbarkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Kläger im konkreten Einzelfall das Zeitschlagen der Kirchenglocken dulden.
Das Urteil des Landgerichts Regensburg ist damit rechtskräftig.
(Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2023, Az. 63 O 1786/21;
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2024 und
Zurückweisungsbeschluss vom 10. April 2024, Az. 4 U 2356/23)
Bild: Zum Profil von Einar H. Reynis Einar H. Reynis (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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