21.09.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das geltende Steuerrecht lässt es zu, dabei von Jahr zu Jahr die jeweils steuerlich günstigere Methode anzuwenden. Wie funktioniert das?
Tipps aus der Praxis für die Praxis
Beim Abschluss von Leasingverträgen ergeben sich bei der Dienstwagenbesteuerung eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. So führt die Vereinbarung einer vergleichsweise hohen Leasingsonderzahlung als Vorauszahlung bei Vertragsbeginn zu vergleichsweise niedrigen laufenden Leasingraten während der Laufzeit des Leasingvertrags.
Bei hohen laufenden KFZ-Kosten und einem hohen Anteil der Privatnutzung des Dienstwagens ist die Anwendung der pauschalen 1-%-Regelung im Regelfall steuerlich günstiger als die Anwendung der Fahrtenbuchmethode auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten.
Im Gegensatz dazu ist die Anwendung der Fahrtenbuchmethode steuerlich günstiger, wenn die laufenden Kosten des Fahrzeugs eher niedrig sind und der Anteil der Privatnutzung gering ist.
Im Rahmen der 1-%-Regelung wird bei der Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bei Fahrzeugen mit herkömmlichen Verbrennungsmotor und in Höhe von 0,5 % bzw. 0,25 % des Listenpreises bei bestimmten Hybridelektrofahrzeugen bzw. Elektrofahrzeugen zugrunde gelegt. Bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsmethode wird dieser Betrag begrenzt durch die tatsächlich angefallenen KFZ-Kosten.
Die Rechtsgrundlage für die Kostendeckelungsmethode findet sich im BMF-Schreiben vom 18.11.09, Rz. 18. Danach ist der pauschale Nutzungswert im Rahmen der 1-%-Regelung höchstens mit den in diesem Jahr tatsächlich angefallenen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Die Kostendeckelung wurde von der Finanzverwaltung eingeführt, um eine Übermaßbesteuerung bei älteren, insbesondere vollständig abgeschriebenen Fahrzeugen zu vermeiden. Die 1-%-Regelung bemisst sich bekanntermaßen an den tatsächlichen Kosten; diese fallen jedoch geringer aus, wenn ein Fahrzeug vollständig abgeschrieben ist und keine AfA-Beträge mehr anzusetzen sind.
Bei der Dienstwagenbesteuerung ist streitig ist, ob Leasingsonderzahlungen im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Leasinggeber steuerlich zu berücksichtigen oder gleichmäßig auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sind. Es ist also unklar, ob eine isolierte Betrachtung oder eine Gesamtkostenbetrachtung durchzuführen ist.
Wird die Leasingsonderzahlung gleichmäßig auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt, führt dies bei einer Gesamtkostenbetrachtung zu einer realitätsbezogenen gleichmäßigen steuerlichen Bewertung.
Bei der steuerlichen Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung zu Vertragsbeginn im Rahmen der isolierten Betrachtungsweise führt die Anwendung der 1-%-Regelung im ersten Jahr in Kombination mit der Kostendeckelung in den Folgejahren unter Umständen zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen. Streitig war daher, ob die isolierte Betrachtungsweise rechtmäßig ist oder ob die Leasingsonderzahlung zur Vermeidung dieser nicht unerheblichen steuerlichen Vorteile im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Der Bundesfinanzhof hat nun ein Machtwort gesprochen.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: fill (Pixabay, Pixabay License)
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