20.11.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Sie haben den ersten Teil dieses Fachbeitrags verpasst? Hier können Sie ihn in der Personalgate-Ausgabe 46/2019 nachlesen!
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Zuschüsse des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung, eine dauernde Übung oder aus sonstigen Gründen arbeitsrechtlich geschuldet sind. Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der Arbeitslohn, auf den im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. An dieser Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof künftig jedoch nicht mehr fest.
Nach aktueller Rechtsauffassung ist der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Lohn der Betrag, den der Arbeitgeber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet, z. B. als Fahrtkostenzuschuss oder Zuschuss für die Internetnutzung.
Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der – im Normalfall der Regelversteuerung unterliegende – Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält.
Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten verwendungsbezogenen Zuschüsse können entweder nach § 40 EStG Absatz 2 EStG pauschalversteuert oder nach Maßgabe von § 3 Nrn. 15, 33, 34, 34a, 37, 45 und 46 EStG steuerfrei gewährt werden, soweit die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch auf die Frage, ob der Arbeitnehmer auf den fraglichen Lohnbestandteil einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, kommt es künftig nicht mehr an. Entgegen seiner bisherigen rechtlichen Interpretation kommt der Bundesfinanzhof nunmehr zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass sich Freiwilligkeit und Zusätzlichkeit nicht einander ausschließen. Vielmehr kann auch zu einer Zahlung, auf die ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht, eine weitere ebenfalls arbeitsrechtlich geschuldete Leistung hinzutreten.
Mehr zum Zusätzlichkeitserfordernis lesen Sie kommende Woche im letzten Teil dieses Fachartikels!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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