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Neue Rechtsprechung zu steuerlichen Vergünstigungen – Teil 2

20.11.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nach neuer Rechtsauffassung ist der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Lohn der Betrag, den der Arbeitgeber nur zweckgebunden leistet, z. B. als Fahrtkostenzuschuss oder Zuschuss für die Internetnutzung.

Sie haben den ersten Teil dieses Fachbeitrags verpasst? Hier können Sie ihn in der Personalgate-Ausgabe 46/2019 nachlesen!

Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Zuschüsse des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung, eine dauernde Übung oder aus sonstigen Gründen arbeitsrechtlich geschuldet sind. Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der Arbeitslohn, auf den im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. An dieser Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof künftig jedoch nicht mehr fest.

Definition "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährter Arbeitslohn

Nach aktueller Rechtsauffassung ist der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Lohn der Betrag, den der Arbeitgeber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet, z. B. als Fahrtkostenzuschuss oder Zuschuss für die Internetnutzung.

Definition „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“

Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der – im Normalfall der Regelversteuerung unterliegende – Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält.

Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten verwendungsbezogenen Zuschüsse können entweder nach § 40 EStG Absatz 2 EStG pauschalversteuert oder nach Maßgabe von § 3 Nrn. 15, 33, 34, 34a, 37, 45 und 46 EStG steuerfrei gewährt werden, soweit die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers

Auch auf die Frage, ob der Arbeitnehmer auf den fraglichen Lohnbestandteil einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, kommt es künftig nicht mehr an. Entgegen seiner bisherigen rechtlichen Interpretation kommt der Bundesfinanzhof nunmehr zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass sich Freiwilligkeit und Zusätzlichkeit nicht einander ausschließen. Vielmehr kann auch zu einer Zahlung, auf die ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht, eine weitere ebenfalls arbeitsrechtlich geschuldete Leistung hinzutreten.

Mehr zum Zusätzlichkeitserfordernis lesen Sie kommende Woche im letzten Teil dieses Fachartikels!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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