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Neue Regelungen zum Geoblocking

26.11.2018  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Geoblockingverordnung bringt ab dem 03. Dezember 2018 neue Händlerpflichten. Diskriminierung von EU-Ausländern soll verboten werden. Dies gilt im B2B und B2C. Bestellungen von EU-Ausländern sind zu den gleichen Voraussetzungen abzuwickeln, wie bei Inländern. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER, erläutert die aktuellen Entwicklungen.

Die EU-Kommission will herausgefunden haben, dass in 63% aller Käufe in 2015 sog. Geoblocking eine Rolle gespielt haben soll. Dabei werden Käufer aus anderen EU-Ländern auf besondere Webseiten umgeleitet. Bei der neuen Verordnung 2018/302 vom 28.02.2018 geht es aber nicht nur um den freien Zugang zu Webseiten. Die neuen Regelungen betreffen alle grenzüberschreitenden Angebote.

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Immer dann, wenn etwa Werbung oder AGB auch Auslandssachverhalte ansprechen oder dort wahrgenommen werden können, ist eine abweichende Behandlungen und damit einhergehende Diskriminierung verboten. Auch der B2B Handel ist berührt. Damit sind auch Katalogangebote, Flyer oder Angebote mit Telefonbestellungen berührt. Neben dem offenen Zugang zu Webangeboten, geht es auch um Zahlungskonditionen oder sonstigen AGB-Klauseln.

IP-Weiterleitungen verboten

Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung dürfen künftig nicht mehr zum Anlass einer abweichenden Behandlung gemacht werden. Damit sind technische Mittel zur Sperrung von Angeboten, sog. IP-Weichen, untersagt. Die Zwangsumleitung auf spezielle Webshops oder Landingpages für Besucher, die aus dem EU-Ausland kommen ist untersagt. Wenn Sie etwa eine eigene Sprachfassung für einen ausländischen Besucher vorsehen, muss der Besucher einer Umleitung ausdrücklich zustimmen. Bei der Gestaltung drohen Abmahnfallen, etwa bei der Wahl der Sprache. Auch nach Zustimmung muss die Webseite für Inländer „weiterhin leicht zugänglich bleiben“.

Keine Lieferpflicht

Falsch sind Berichte, die nahelegen, der Händler müsse jetzt an den EU-Ausländer verkaufen. Richtig ist vielmehr, dass ein Käufer aus dem EU-Ausland aus den gleichen Gründen abgelehnt werden darf, wie ein Inländer. Die Bestellung muss für jeden Kunden zu den grundsätzlich gleichen Konditionen möglich sein. Dies führt aber nicht dazu, dass der Händler in das EU-Ausland liefern muss, wenn er das bislang nicht vorsieht. Liefert er aber nach Deutschland und Österreich, muss auch jeder andere Kunde seine Ware nach Deutschland oder Österreich liefern lassen können. Auch die Preise können abweichen. Nur Änderungen, die nicht durch steuerliche Verpflichtungen oder rechtliche Anforderungen gerechtfertigt sind, sind untersagt. Neben dem deutschen Shop können Sie auch weiterhin Auslandsshops unterhalten, die jeweils nur in bestimmte Gebiete liefern.

Zahlungsarten

Diskriminierungen sind auch bei den Zahlarten verboten. Wenn ein Rechnungskauf angeboten wird, kann der Händler diese Möglichkeit der Zahlung nach Erhalt der Ware nicht auf bestimmte EU-Länder oder nur auf Deutschland beschränken. Passen Sie also Ihre Bonitätsprüfungen an. Sie dürfen auch keine Kreditkarten als Zahlungsmittel vorsehen, die man nur in einem bestimmten Land erhalten kann bzw. dort ein Konto voraussetzen.

Abmahnfallen

Lassen Sie den Shop, Ihre AGB und FAQ prüfen. Hier lauern künftig neue Abmahnfallen (Lieferadressbeschränkungen, „Bestellung nur innerhalb Deutschland möglich“ – richtiger „Lieferung nur innerhalb Deutschland“).

Denken Sie auch an die Angabepflicht zu Lieferbeschränkungen! Diese müssen bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs wahrnehmbar sein.

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