02.10.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Konzernrechnungslegung aktuell
Einzelabschlüsse konsolidieren, latente Steuern ermitteln
Nach aktueller Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben „Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze“ vom 10.10.13) ist die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich bei Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, z.B. für private Pflegezusatzversicherungen oder Krankentagegeldversicherungen, ausdrücklich nicht anzuwenden. Diese Rechtsauslegung ist durch die neue höchstrichterliche Rechtsprechung überholt.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Sachbezugsfreigrenze grundsätzlich anzuwenden ist, wenn es sich um eine Sachzuwendung des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 07.06.2018, VI R 13/16). Das gilt auch für Versicherungsschutz.
Keine Sachzuwendung, sondern Barlohn und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn, der eine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ausschließt, liegt jedoch immer dann vor, wenn der Arbeitgeber einen verwendungsbezogenen Zuschuss für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer gewährt (BFH-Urteil vom 04.07.18, VI R 16/17).
Im hier streitigen Sachverhalt schloss ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die Arbeitnehmer hatten unmittelbaren Anspruch auf den entsprechenden Versicherungsschutz. Die Prämienzahlung erfolgte unmittelbar durch den Arbeitgeber.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil Sächsisches Finanzgericht vom 16.03.16, 16 2 K 192/16). Danach bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem vom Arbeitgeber verschafften zusätzlichen Versicherungsschutz um einen Sachbezug handelt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.10, VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10) ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn stets der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Entscheidend ist, welche Leistung der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich beanspruchen kann. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen und keine Ersatzleistung in Geld, liegen daher Sachbezüge vor.
Unerheblich ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar von seinem Arbeitgeber erhält oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten ist oder ob der Arbeitgeber die Sachleistung bei einem Dritten bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge gewährt (Ersatzanspruch), liegt auch dann kein Sachbezug sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache unmittelbar zuwendet.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber einen verwendungsbezogenen Zuschuss für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer gewährt. Hierbei handelt es sich nach dem BFH-Urteil vom 04.07.18, VI R 16/17 nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn. Daher ist in diesem Fall die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht anwendbar.
Im hier streitigen Sachverhalt hatten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, über ihren Arbeitgeber in eigenem Namen eine Zusatzkrankenversicherung bei einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft abzuschließen. Weil der Abschluss einer solchen Krankenzusatzversicherung auch im Interesse des Arbeitgebers war, gewährte der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss über die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn handelt. Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist daher nicht zulässig.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes und stellte klar, dass es sich - entgegen dem Urteil der Vorinstanz (vgl. Urteil Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 16.03.17, 1 K 215/16) – nicht um einen Sachbezug handelt, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung gewährt, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag abschließt. In diesem Fall wendet der Arbeitgeber Geld, also Barlohn, zu und gewährt keinen Sachbezug. Ein Sachbezug liegt immer nur dann vor, wenn damit ein arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist.
Anders als im Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 07.06.18, VI R 13/16 – siehe oben – zugrunde lag, gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hier keinen betrieblichen Krankenversicherungsschutz, sondern gewährte lediglich einen Zuschuss für eine Versicherung seiner Arbeitnehmer.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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