29.05.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle anhand von Beispielen
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit BFH-Urteil vom 21.02.18, VI R 25/16 die Rechtsauffassung des Unternehmens und stellte klar, dass von der Pauschalversteuerung nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn es sich um eine Zuwendung handelt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird. Im hier streitigen Sachverhalt haben die Fachverkäufer die Prämie von dem Unternehmen ohne Grundgeschäft, d.h. nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erhalten.
Im hier streitigen Sachverhalt besteht das Grundgeschäft in einer (isolierten) Leistungsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Einzelhandelsgeschäft. Zu diesem Grundgeschäft tritt eine weitere Leistungsbeziehung zwischen dem Lieferanten und den Verkäufern (Arbeitnehmer von Einzelhandelsunternehmen bzw. Selbständige). Weil keine originäre Leistungsbeziehung zwischen dem Lieferanten und den Verkäufern besteht, liegt hinsichtlich der Prämien, die im Rahmen des Verkaufsförderungsprogramms gewährt werden, keine Zuwendung vor, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung gewährt wird.
Weil die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG damit nicht vorliegen, ist eine Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden unzulässig.
Die Zuwendungsempfänger sind daher selbst für die Versteuerung der erhaltenen Sachprämien verantwortlich.
Soweit es sich bei den gewährten Sachzuwendungen ggf. um Arbeitslohn von dritter Seite handelt, sind sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung beim jeweiligen Arbeitgeber der Zuwendungsempfänger durchzuführen.
Aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung ist bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu differenzieren, ob es sich um eine Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung handelt oder nicht.
Besteht keine originäre Leistungsbeziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger, darf § 37b EStG nach Verwaltungsauffassung und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht angewendet werden.
Wenn § 37b EStG in derartigen Fällen nicht angewendet werden darf, führt dies zwingend dazu, dass die Versteuerung beim Zuwendungsempfänger durchzuführen ist. Der vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachungseffekt bleibt damit auf der Strecke.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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