02.07.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ist die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren, dürfen die Fahrtkosten als Werbungskosten nur in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Liegt hingegen eine auswärtige Tätigkeitsstätte vor, können die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer, also in doppelter Höhe, angesetzt werden.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
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Steht dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Bei einer auswärtigen Tätigkeitsstätte hingegen kommen Reisekostengrundsätze zur Anwendung, so dass der Ansatz eines geldwerten Vorteils in diesem Fall nicht erforderlich ist.
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 4a Satz 1 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine Zuordnung in diesem Sinne wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und besteht keine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu der jeweiligen Tätigkeitsstätte, liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor. In diesem Fall kommen Reisekostengrundsätze zur Anwendung.
Das Finanzgericht Münster hat sich mit Urteil vom 25.03.19 mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, wie bei einem Monteur zu verfahren ist, der von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet auf einer Baustelle eingesetzt wird. Das Finanzamt ging zunächst von einer dauerhaften Zuordnung und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte aus, weil der Arbeitnehmer insgesamt über vier Jahre auf ein- und derselben Baustelle eingesetzt wurde.
Das Finanzgericht stellte klar, dass die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers im hier vorliegenden Streitfall nicht als erste Tätigkeitsstätte, sondern als auswärtige Tätigkeitsstätte anzusehen ist und daher Reisekostengrundsätze anzuwenden sind.
Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine auf die Zukunft gerichtete Prognose (ex-ante-Betrachtung) maßgebend, also wie lange der Arbeitnehmer an der jeweiligen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Während im Falle einer unbefristeten Versetzung an einen anderen Ort und einer absehbaren Verweildauer von mehr als 48 Monaten von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, gilt dies nicht bei einer wiederholten befristeten Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers. Wird eine auf weniger als 48 Monate geplante Tätigkeit des Arbeitnehmers verlängert, kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts darauf an, ob dieser vom Zeitpunkt der Verlängerung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll. Sofern die tatsächlichen Verhältnisse wegen unvorhergesehener Ereignisse von der Prognose der dauerhaften Zuordnung abweichen, ist die zuvor getroffene Prognoseentscheidung für die Vergangenheit bezüglich des Vorliegens der ersten Tätigkeitsstätte maßgebend.
Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es im hier streitigen Sachverhalt an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zur Baustelle. Der Arbeitnehmer war der Baustelle arbeitsvertraglich nicht über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten bzw. unbefristet für die Dauer seines Dienstverhältnisses zugeordnet. Vielmehr wurden die Arbeitnehmer je nach Auftragslage und Bedarf grundsätzlich auf unterschiedlichen Baustellen eingesetzt. Maßgeblich für die konkrete Einsatzplanung sollen insbesondere auch die Terminvorgaben der jeweiligen Auftraggeber gewesen sein.
Eine erste Tätigkeitsstätte kann immer nur dann angenommen werden, wenn sich aus anderen objektiven Umständen die Prognose ableiten lässt, dass der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten bzw. für die Dauer seines Dienstverhältnisses auf der Baustelle tätig werden soll. Aufgrund der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen mit der Auftraggeberin des Arbeitgebers war nicht vorhersehbar, dass der Einsatz länger als 48 Monate dauern würde.
Aufgrund der Planungsunsicherheit konnte sich der Arbeitnehmer bei der Wohnsitzsuche und Optimierung der Fahrtaufwendungen nicht auf diese Rahmenbedingungen einstellen. Diese Planbarkeit bei der Wohnsitzsuche und Optimierung der Fahrtaufwendungen für den Arbeitnehmer ist nach Auffassung des Finanzgerichts ein ganz wesentlicher Grund für das Merkmal der Dauerhaftigkeit und die dieses Merkmal ausfüllende zeitliche Grenze von vier Jahren.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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