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O du fröhliche Weihnachtszeit …

18.12.2018  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Weihnachten nähert sich mit großen Schritten. Für einige ist das ein Weckruf, noch einmal Vollgas mit der Weihnachtsbeleuchtung zu geben. Doch was, wenn der Vermieter dem Mieter deswegen kündigt? Ein Fall aus Berlin gibt Aufschluss.

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt

Beim Schmücken von Haus und Garten scheuen Fans der Weihnachtszeit keine Kosten und Mühen. Spätestens zum ersten Advent ziert überall in Deutschland vielfältiger Lichterschmuck Hausfassaden, Fenster, Bäume und Sträucher. Ein Ehepaar aus dem niedersächsischen Calle hielt 2017 vermutlich den Spitzenplatz der Weihnachtsbeleuchtung: Mit insgesamt über einer halben Million Lichtern schmückten sie Haus und Grund. Die Folgen waren überregionale Aufmerksamkeit – und eine gesalzene wie gepfefferte Stromrechnung für den Dezember in Höhe von 3000 Euro.

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Fröhliche Weihnacht überall?

Wer nun glaubt, jedermann freue sich über die weihnachtlichen Lichtemissionen, der täuscht sich. Gerichtliche Klagen von nachbarschaftlichen Adventsdeko-Opfern gegen zu grelle Lichterketten und Co. sind bei Weitem keine Seltenheit. Schließlich gibt es nachvollziehbar Schöneres, als nachts durch anhaltendes Blinken wach gehalten zu werden.

Doch wie viel Lichterschmuck ist erlaubt und was muss man als Nachbar aushalten? Ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin gibt Aufschluss. Dort stritten ein Mieter und sein Vermieter über die Zulässigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Der Grund für die Kündigung: Eine in der Vorweihnachtszeit im Außenbereich angebrachte Lichterkette, die den Vermieter anscheinend zutiefst störte.

Morgen, Kinder, wird’s was geben

Das Landgericht gab jedoch dem beklagten Mieter Recht: Die Kündigung ist unwirksam. Es handele sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Selbst wenn im Mietvertrag ein Verbot von Lichterketten vereinbart sei und der Mieter trotzdem eine Weihnachtsbeleuchtung anbringe, handele es sich um einen verhältnismäßig so geringfügigen Verstoß, dass dieser weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.

Die Weihnachtsbeleuchtung ist also gerettet. Halleluja. Und trotzdem: Um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren, wäre ein wenig Rücksichtnahme angebracht. Vielleicht lässt sich die Weihnachtsbeleuchtung ja gegen 22 Uhr abschalten …

Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Aktenzeichen: 65 S 390/09

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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