20.03.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nicht jede ins Ausland ausgeführte Ware soll auch verkauft werden. Oft wird sie dort nur vorübergehend verwendet und dann ins Ursprungsland zurückgeschickt, etwa bei Leihgaben an Museen, länderübergreifenden Sportveranstaltungen oder Ausrüstung für internationale Konzerttouren.
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) bieten mit "Carnet ATA/CPD" ein internationales Zolldokument an, mit dem Berufsausrüstung, Messegüter und Warenmuster einfacher und schneller im Zoll abgefertigt werden. Zollabgaben und Einfuhrabgaben, die in traditionellen Verfahren schnell teuer werden, entfallen beim Carnet-Verfahren. Auch die Sicherheit, die Unternehmen üblicherweise hinterlegen müssen, ist beim Carnet nicht nötig. Fast 80 Staaten erkennen das Zollpapierscheinheft an. 2022 wurden in Deutschland über 20.000 Carnets ausgestellt.
Ein Nachteil hat das Carnet-Verfahren wie viele andere Zollverfahren auch: Es ist sehr papierlastig. Deshalb startete 2019 ein Pilotprojekt für die elektronische Carnet-Beantragung (eCarnet). Nach und nach wurde auch der Rest des Verfahrens modernisiert, sodass nun auch die Ausfertigung und Prüfung des Carnets durch die IHK sowie die Abfertigung bei den beteiligten Zollbehörden komplett elektronisch erfolgen – bis auf eine kleine Ausnahme: Nach der Ausstellung des eCarnets muss es ausgedruckt abgeholt und rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Das soll aber auch bald nicht mehr nötig sein. Stattdessen wird die Abfertigung über QR-Codes möglich sein.
Schon jetzt spart das eCarnet Zeit, Geld und Aufwand. Warenlisten und Fotos können dem Antrag elektronisch hinzugefügt werden, die Antragsbearbeitung durch das IHK lässt sich im Benutzerkonto, das Unternehmen für eCarnets anlegen müssen, transparent nachverfolgen. So lassen sich auch nötige Änderungen schnell erledigen.
Carnets können für Waren beantragt werden, die weder im Ausland bleiben noch dort verändert oder verkauft werden. Dazu gehören vor allem Güter für Messen und Ausstellungen, Berufsausrüstung und Warenmuster.
Zu Messegütern gehören alle Waren, die auf Kongressen, Messen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, zum Beispiel Werbematerialien, Displays und Geräte zur Vorführung von Filmen und Tonbandaufnahmen, aber auch Leihgaben an Museen. Berufsausrüstung schließt Sportausrüstung und Equipment für Presse, Rundfunk und mehr ein. Warenmuster von Waren, die sich in der Herstellung befinden oder befinden werden, dürfen nur zu Werbezwecke ausgeführt werden.
Ein Carnet gilt nicht für Verbrauchsgüter und Verderbliches, Waren, die für Geld im Ausland vermietet werden und solche, die verändert werden, wozu auch Veredelungen oder Reparaturen gehören. Auch Ausrüstung, die der Ausbeutung von Bodenschätzen dient, ist vom Carnet-Verfahren ausgeschlossen.
In einigen Ländern gibt es bestimmte Einschränkungen bei Carnets, die bei der digitalen Beantragung ebenfalls geklärt werden. Für Taiwan gibt es ein spezielles Carnet, das Carnet CPD.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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