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Pensionszusagen: Probezeiten genau beachten

03.06.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.

Was für Arbeitnehmer die gesetzliche Rente ist, sind für viele GmbH-Geschäftsführer Betriebsrenten. Gerade geschäftsführende Gesellschafter ertragsstarker Unternehmen sorgen über eine Pensionszusage fürs Alter vor. Für rund zwei Drittel aller mittelständischen Unternehmen sind Betriebsrenten eine interessante Option, schätzt die Wirtschaftskanzlei DHPG. Alle damit verbundenen Aufwendungen sind als Betriebsausgabe absetzbar.

Die aktuelle Rechtsprechung erfordert für Betriebsrenten jetzt ein erhöhtes Augenmerk. Wer kürzlich eine Pensionszusage vereinbart hat, sollte die neuen steuerlichen Vorgaben beachten. Denn die Finanzverwaltung hat die Bedingungen zu Warte- und Probezeit deutlich verschärft. „Bis zu 75 Prozent der Pensionszusagen weisen Fehler auf“, warnt Jochen J. Muth, Steuerberater der DHPG in Euskirchen. „Unternehmen sollten dringend ihre Pensionszusagen regelmäßig auf den Prüfstand stellen.“ Grundlage ist ein Schreiben der Finanzverwaltung, das zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs Stellung nimmt (BFH, Az. I R 78/08). Die Crux: Die Finanzbehörden wenden die verschärften Bedingungen des BFH nun rückwirkend für alle Pensionszusagen an, die seit dem 29. Juli 2010 geschlossen wurden. An diesem Tag wurde das BFH-Urteil online veröffentlicht.

Wer gegen die neuen Vorschriften verstößt, muss mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Die Finanzverwaltung erkennt Pensionszusagen nur an, wenn im Vorfeld eine angemessene Probezeit eingehalten wird (siehe Infokasten „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“). Bislang hielt sich der Schaden in Grenzen. Die Steuerprüfer durften die Betriebsausgaben nur für die ersten Jahre der Probezeit reduzieren. Wer jetzt gegen die Vorgaben verstößt, verliert alle Steuervorteile. „Pensionszusagen sind ein für alle Mal vergiftet“, mahnt DHPG-Steuerberater Muth. „Das Finanzamt streicht alle Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz und wertet eine spätere Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung.“

Doch noch ist nichts verloren. Betroffene sollten schnell handeln und vertragliche Anpassungen vornehmen. Tipp der DHPG: Geschäftsführer und Gesellschafter sollten steuerlich problematische Pensionszusagen vertraglich aufheben. Das Unternehmen muss dann die bereits getätigten Rückstellungen aus der Steuerbilanz tilgen, was den Steuervorteil bis auf weiteres auflöst. Eine genaue Berechnung bewahrt vor bösen Überraschungen. Nach Ablauf der vom BFH vorgeschriebenen Probezeiten kann die Gesellschafterversammlung die Pensionszusage erneut erteilen und zwar steuerwirksam. So sind die angestrebten Vorteile weitgehend gerettet. Ein Wermutstropfen bleibt: „Der Versicherungsschutz für den Geschäftsführer ist zwischenzeitlich eingeschränkt“, betont DHPG-Berater Muth. „Eine Hinterbliebenen- und Invaliditätszusage ist oft unmittelbar mit der Pensionszusage verbunden und damit ebenfalls zeitweise außer Kraft.“ Angesichts der komplexen Bestimmungen empfiehlt es sich, grundsätzlich vor der Erteilung von Pensionszusagen steuerlichen Rat einzuholen. Nur so lassen sich alle Steuervorteile finanzamtsicher ausschöpfen.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer erfordern eine erhöhte Vorsicht. Sonst werten die Finanzbehörden die Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Bei Vereinbarungen ab dem 29. Juli 2010 sind folgende Probezeiten unbedingt einzuhalten:

5 Jahre: Viele Neugründungen scheitern schnell wieder. Erst nach einigen Jahren ist absehbar, ob Unternehmen sich dauerhaft am Markt behaupten können. Konsequenz: Neugründungen dürfen frühestens nach fünf Jahren eine Pensionszusage vereinbaren und damit langfristige Zahlungsverpflichtungen eingehen.

2 bis 3 Jahre: Bei allen am Markt etablierten Unternehmen verlangt der Fiskus eine mindestens zweijährige Frist. Erst danach darf das Unternehmen eine Pensionszusage erteilen. Ausschlaggebend für die Höhe der Pension ist die Wirtschaftskraft des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vereinbarung.

1 Jahr: Eine Sonderstellung genießt ein „Management-Buy-Out“. Wenn ein leitender Angestellter das Unternehmen kauft und als Kapitalgesellschaft fortführt, muss er nur ein Jahr warten, bis er eine Pensionszusage vereinbaren kann. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass der ehemalige Angestellte seine Qualifikation bereits bewiesen hat.

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