01.03.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK).
Bereits im März 2023 hatte die EU-Kommission dem Europaparlament einen Gesetzesvorschlag zum "Right to Repair" vorgelegt; Anfang Februar gab es eine vorläufige Einigung zwischen Rat und Parlament. Demnach sollen Hersteller künftig während des Gewährleistungszeitraums einer Reparatur den Vorrang einräumen.
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"Der Anspruch auf Reparatur ist eines der Kernanliegen des Europäischen Parlaments, das es unbedingt noch vor der Europawahl verabschiedet sehen will", kommentierte DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben den Beschluss auf Medienanfrage.
"Gut ist es, dass auf der Zielgeraden eine klare Begrenzung bei den erfassten Produktkategorien festgelegt wurde. Das bringt mehr Sicherheit für die Unternehmen."
Die praktische Umsetzung könne dennoch schwierig werden: "Große Sorge bereitet den Unternehmen, dass die Fachkräfte für Reparaturdienstleistungen vielerorts fehlen", berichtete der DIHK-Hauptgeschäftsführer. "Außerdem kommt ein enormer logistischer Aufwand auf die Betriebe zu, wenn Ersatzteile vorgehalten werden müssen."
Als weiteren Punkt nannte er die Gefahr von Preissteigerungen, "denn die zusätzlichen Kosten infolge von Lagerhaltungen und Reparaturen müssen die Unternehmen bei ihren Kalkulationen berücksichtigen". Besonders Händler machten sich zudem Sorgen, bei wem die Verantwortung für importierte Produkte liegen werde. "Hier ist die finale Umsetzung entscheidend", so Wanslebens Resümee.
Bild: Jarmoluk (Pixabay, Pixabay License)
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