05.07.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Als Betriebsratsmitglied sind Sie ständig mit sich ändernden Rechtsquellen konfrontiert und kommen gar nicht daran vorbei, sich mit den aktuellsten Urteilen von Gerichten bezüglich des Arbeitsrechts auseinanderzusetzen. Doch Sie als Betriebsratsmitglied wissen, dass das noch längst nicht alles ist. Ihre sozialen Fähigkeiten sind genauso wichtig. Immerhin müssen Sie sich mit den Ansprüchen und Bedürfnissen von Mitarbeiter*innen, Geschäftsleitung und natürlich von den anderen Betriebsratsmitgliedern auseinandersetzen. Tagtäglich wird von Ihnen Konfliktmanagement, betriebswirtschaftliches Grundwissen, Verhandlungsführung und sogar effektives Networking verlangt.
Zum Glück ist sich der Gesetzgeber dieser Umstände bewusst und sieht vor, dass die Betriebsratsmitglieder entsprechende Schulungen und Weiterbildungen erhalten. §§ 37 Abs. 6 & 37. Abs. 7 BetrVG garantieren den Anspruch auf diese Maßnahmen. Tatsächlich sieht das Bundesarbeitsgericht es sogar als Pflichtverletzung an, wenn der Betriebsrat den Schulungsmaßnahmen nicht nachkommt.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Ein Seminarbesuch ist immer dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anfallen, die seine Mitglieder ohne die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nicht ausreichend bewältigen können. Das bedeutet, dass sich jedes Betriebsratsmitglied vorab Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts aneignen muss. Hinzukommt, dass Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts zwingend notwendig sind, damit Betriebsratsmitglieder ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben können.
Des Weiteren sind für viele Betriebsratsmitglieder Grundkenntnisse im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Betriebswirtschaft (insbesondere bei drohendem Personalabbau) und Datenschutz zwingend notwendig. Auch für Ersatzmitglieder gilt ein Schulungsanspruch, wenn diese vergleichbar oft geladen werden.
Bei der Entscheidung über die zeitliche Lage einer Weiterbildung muss der Betriebsrat bei nicht freigestellten Mitgliedern darauf Rücksicht nehmen, dass betriebliche Notwendigkeiten Vorrang haben. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber*innen mindestens drei Wochen vor dem geplanten Weiterbildungsbesuch über diesen zu informieren. Verweigert der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Teilnahme mit der Begründung, es liegen betriebliche Notwendigkeiten vor, so muss er dies laut dem Urteil des Arbeitsgerichts Bremen (1 BV Ga 4/00) in angemessener Zeit tun.
Treten neue Anforderungen für den Betriebsrat auf oder gibt es neue Entwicklungen in einem Bereich, der den Betriebsrat betrifft, ist die Erforderlichkeit für eine Weiterbildung gegeben und muss schnellst möglich erfolgen.
Die Kosten für die Weiterbildungen des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, wenn der Entsendebeschluss des Betriebsrats für eine nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Veranstaltung vorliegt. Dennoch hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die Ausgaben für die Weiterbildung das Unternehmen nicht unverhältnismäßig belasten.
Arbeitgeber*innen können dem Entsendebeschluss und auch der Bitte um Freistellung und Kostenübernahme widersprechen. In diesem Fall kann der Betriebsrat beides vor dem Arbeitsgericht erstreiten.
Quellen und Hintergründe:
Bild: Startup Stock Photos (Pexels, CC0)
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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