16.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V..
Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Organe schadenersatzpflichtig gegenüber ihrem Unternehmen machen. „Das bestätigt nicht zuletzt die aktuelle Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs mit der Verpflichtung, im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen", so der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater, Antonio Schnieder.
Hintergrund seien die strengen Vorschriften des § 43 GmbH-Gesetzes und des § 91 Aktiengesetzes für Vorstände und Geschäftsführungen. Den Unternehmensverantwortlichen wird dabei zwar ein umfangreicher Ermessensspielraum bei geschäftlichen Entscheidungen eingeräumt. Die Rechtsprechung verpflichtet das Vertretungsorgan aber, sich bei fehlender Sachkenntnis von einem unabhängigen - und für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger - beraten zu lassen. „Bei einem Unternehmenskauf kann dies bedeuten, die Entscheidung möglichst umfassend und fehlerfrei - zum Beispiel durch eine Due Diligence - vorzubereiten", stellt Verbandspräsident Antonio Schnieder klar. „Daraus ergibt sich gewissermaßen eine Rechtspflicht zur Beratung".
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