17.01.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Unternehmerverbandsgruppe e.V..
Falls das Nacharbeiten nicht möglich ist: Wird mir der Lohn gekürzt? Und: Kann ich wegen des Zuspätkommens eine Abmahnung bekommen?
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„Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt: Egal, wie chaotisch die Verkehrsbedingungen sind – dazu zählen im Übrigen auch Streik-bedingte Verspätungen bzw. Ausfälle im Öffentlichen Nahverkehr –, liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, dass er pünktlich und vertragsgemäß seine Arbeit aufnimmt. Die Beschäftigten tragen das so genannte Wegerisiko“, erklärt Martin Jonetzko, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, dessen Juristenteam auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist.
Wer wetterbedingt im Stau steht oder vergeblich auf den Zug wartet, und damit nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, muss streng genommen mit einer Abmahnung rechnen, weil er sich nicht an den Arbeitsvertrag gehalten hat. Auch der Hinweis, man sei zwar rechtzeitig losgefahren, habe es aber trotzdem nicht pünktlich geschafft, schützt davor nicht. „Eine Abmahnung ist allerdings nicht die Regel“, so Jonetzko weiter. „Meist machen Arbeitgeber erst davon Gebrauch, wenn es der Arbeitnehmer unterlässt, das Zuspätkommen telefonisch mitzuteilen, oder wenn es immer wieder vorkommt und die Wetterbedingungen als Vorwand für die Unpünktlichkeit herhalten müssen.“
Wie das Risiko des Weges trägt der Arbeitnehmer auch das Risiko des Lohnausfalls. Arbeitgeber müssen für verspätete Zeiten keinen Lohn bezahlen. Jonetzko: „Meist finden sich aber innerbetrieblich Lösungen, etwa die fehlenden Stunden nachzuarbeiten oder mit Überstunden zu verrechnen.“
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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