25.10.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Legionellen sind im Wasser lebende Stäbchenbakterien. Optimale Lebensbedingungen finden sie bei Temperaturen zwischen 25 und 50 Grad Celsius. Besonders betroffen sind Bereiche, in denen häufig erwärmtes Wasser genutzt wird, also in Schwimmbädern oder Duschen in Schulen und Sportanlagen.
Auswirkungen auf das Mietverhältnis, Mietzahlungen und das Mietobjekt
Lange Stillstandzeiten in Wasserleitungen begünstigen die Vermehrung von Legionellen. Wenn Sporthallen wochenlang geschlossen sind oder Duschverbot herrscht, ist Vorsicht angesagt, wenn das Wasser wieder läuft. Es kann – bei nicht sachgemäßer Wartung – in den Trinkwasseranlagen zu einem erhöhten Legionellenwachstum gekommen sein.
Grundsätzlich ist es gut und wichtig, Energie zu sparen, aber die ARAG Experten raten bei einer Absenkung der Wassertemperatur zur Vorsicht. Liegt diese dauerhaft unter 55 Grad Celsius, könnten sich Legionellen vermehren, die unter Umständen gefährliche gesundheitliche Probleme verursachen. Zur wirksamen Prophylaxe sollte der zentrale Trinkwasser-Speicher dauerhaft auf mindestens 60 °C erhitzt werden.
Interessanterweise infiziert man sich weniger durch das Trinken von bakterienhaltigem Wasser. Das Einatmen ist gefährlicher, denn die Legionellen müssen in die tiefen Lungenabschnitte gelangen, um Krankheiten auszulösen.
Zwei Krankheiten können durch Legionellen ausgelöst werden: die sogenannte Legionärskrankheit und das Pontiac-Fieber. Die Legionärskrankheit geht meist mit einer schweren Lungenentzündung einher und kann unbehandelt auch tödlich verlaufen. Das Pontiac-Fieber ist eine grippeähnliche, fiebrige Erkrankung, die meist nach kurzer Zeit abheilt.
Begleiterscheinungen sind jeweils grippeähnliche Symptome mit Kopf- und Gliederschmerzen. Unter Umständen treten Durchfälle oder Anzeichen von Verwirrtheit auf. Besonders anfällig sind ältere Menschen oder solche mit einem geschwächten Immunsystem. Männer sind doppelt so häufig betroffen wie Frauen, Kinder dagegen selten.
Betreiber von Trinkwasser-Installationen müssen für eine möglichst niedrige Legionellen-Konzentration sorgen – am besten mit Werten unter 100 KBE/100 ml, also unter 100 Legionellen in 100 Milliliter Wasser. Ist dieser Wert erreicht oder überschritten, deutet dies auf Mängel im System hin, und der Betreiber kann verpflichtet werden, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Erhöhte Werte müssen unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
In der Trinkwasserverordnung steht, dass gewerbliche Betreiber von Trinkwasseranlagen alle drei Jahre kontrollieren müssen, öffentliche Betreiber wie Schulen, Krankenhäuser und Schwimmbäder sogar jährlich. Vereine handeln „öffentlich“, daher sind sie zur jährlichen Kontrolle verpflichtet. Lassen Sie Ihre Wasserversorgungsanlage ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt durch ein akkreditiertes Labor untersuchen. Wichtig: Treten Krankheiten in Folge einer zu hohen Legionellenkonzentration auf, haftet in der Regel der Betreiber der Trinkwasserinstallation. Allerdings kann unter Umständen auch der Installateur zur Rechenschaft gezogen werden.
To do für Sportvereine: Schauen Sie nach, welche Rechte und Pflichten sich aus Ihren Nutzungsvereinbarungen mit einem gemieteten Objekt ergeben. Also ob Sie kontrollieren müssen oder Ihr Vermieter.
Wer Untersuchungen versäumt oder Verbraucher und Gesundheitsamt beim Erreichen der Grenzwerte nicht informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 25 TrinkwV). Schwerwiegende Verstöße gegen die Trinkwasserverordnung können als Straftaten (§ 24) geahndet werden.
Zur wirksamen Prophylaxe kann der zentrale Trinkwasser-Speicher dauerhaft auf mindestens 60 °C erhitzt werden. Wenn Sie temporär kein Wasser genutzt haben, gilt ab drei Tagen: Öffnen Sie die Wasserhähne und stellen den kompletten Trinkwasseraustausch der Anlage sicher. Bei einem Wasserstopp von mehr als vier Wochen: Sperren Sie vorher betroffene Leitungen ab und spülen sie bei Wiederinbetriebnahme gründlich.
Die Maßnahmen vor Wiederinbetriebnahme einer Trinkwasseranlage sind in den Technischen Regelwerken beschrieben – u. a. in den Richtlinien DIN EN 806-5 und VDI 6023 sowie in den Arbeitsblättern W551 und W557 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW). Auch informativ ist der Ratgeber Trink was – Trinkwasser aus dem Hahn vom Umweltbundesamt.
Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihr Versicherungsbüro, denn Sie werden dort im Rahmen Ihrer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geschützt und unterstützt.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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