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Start des Antragsportals der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen

26.09.2023  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Voraussichtlich ab Anfang Oktober dieses Jahres steht der Funktionsumfang des Antragsportals der Prüfbehörde für Energiepreisbremsen vollumfänglich zur Verfügung: Gewerbliche Letztverbraucher bzw. Kunden können dann die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen.

Die Prüfbehörde nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG hat mit der Bereitstellung ihrer Internetpräsenz unter https://pruefbehoerde.pwc.de heute den operativen Betrieb aufgenommen.

In einem ersten Schritt können Unternehmen über ein digitales Antragsportal zunächst zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG beantragen.

Dieses Angebot richtet sich an große Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des Verbrauchs des Jahres 2021 Rechnung getragen. Die Antragstellung ist bis zum 30. September 2023 möglich.

Voraussichtlich ab Anfang Oktober dieses Jahres steht der Funktionsumfang des Antragsportals vollumfänglich zur Verfügung: Gewerbliche Letztverbraucher bzw. Kunden können dann die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. In diesem Zusammenhang wird auch ein obligatorisch zu verwendendes Kalkulationsmuster zur Verfügung gestellt werden.

Rund um die o. g. Anträge werden auch dezidierte Listen häufig gestellter Fragen (FAQ) auf der Internetpräsenz der Prüfbehörde verfügbar sein.

Mit den Aufgaben der Prüfbehörde sind die atene KOM GmbH und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die Dienstleister sind jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beliehen und werden von daher selbständig Bescheide erstellen und die im StromPBG sowie EWPBG für die Prüfbehörde vorgesehenen weiteren hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Über das von PwC bereit gestellte einheitliche Antragsportal oder die weiteren Kommunikationskanäle (s.u.) eingehende Anträge, Mitteilungen oder Anfragen werden intern zugeordnet und jeweils eigenständig von einem der beiden Dienstleister bearbeitet. Es ist gewährleistet, dass die den Dienstleistern übermittelten Daten ausschließlich für Zwecke der Prüfbehörde verwendet werden.

Für gesetzlich vorgesehene Mitteilungen von Letztverbrauchern bzw. Kunden an die Prüfbehörde stehen noch die nachfolgenden E-Mail-Adressen zur Verfügung, bevor die Einreichung auch über das Antragsportal erfolgen kann:

Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro nach § 23 Nummer 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Absatz 1 Nummer 2 bb) StromPBG sind an das folgende Postfach zu übermitteln: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@pwc.com

Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw. de_pruefbehoerde_epb@pwc.com erreichen.

Bild: Mohamed Hassan (Pixabay, Pixabay License)

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