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Steuern 2020: Das ändert sich

18.12.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Klimasteuer, Pendlerpauschale, Grundsteuer, Grundrente: Die meisten der großen steuerlichen Änderungen kommen erst ab 2021. Welche Einzelmaßnahmen die Bundesregierung bereits für 2020 plant und was sich im Steuerrecht 2020 auf jeden Fall ändert, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) im Überblick.

Das ändert sich im Steuerrecht 2020

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  • Höherer Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt um 192 Euro. Mit dem gleichbleibenden Betreuungsfreibetrag in Höhe von 2.640 Euro erhöht sich dadurch der Kinderfreibetrag auf insgesamt 7.812 Euro pro Kind und Jahr. Die Änderung gilt für den Veranlagungszeitraum 2019, also die Steuererklärung 2019.
  • Mehr Grundfreibetrag: Auch der Grundfreibetrag steigt an, nämlich von 9.168 Euro auf 9.408 Euro im Jahr. Sinn und Zweck dieses Freibetrages ist die Existenzsicherung eines steuerfreien Mindesteinkommens – denn für Einkommen unter dem Grundfreibetrag, müssen keine Steuern gezahlt werden.
  • Teurere Flugtickets: Ab 1. April 2020 steigt die Luftverkehrssteuer und Flugticket-Preise werden dadurch höher.
  • Höhere Umzugskostenpauschale: Ab 1. März 2020 klettert die Umzugskostenpauschale auf 1.639 Euro für Verheiratete und 820 Euro für Singles.
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Diese steuerlichen Änderungen plant die Bundesregierung für 2020

Energetische Gebäudesanierung: Ab 2020, und für zunächst zehn Jahre, sollen folgende Maßnahmen steuerlich gefördert werden, und zwar für diejenigen, die eine Immobilie besitzen und selbst bewohnen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Geplant ist, dass 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro steuerlich absetzbar sind, und zwar in dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde. Im Kalenderjahr, das auf die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme folgt, sollen maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro abgesetzt werden können; im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.

  • Günstiger Bahnfahren: Die Mehrwertsteuer auf Fahrkarten im Bahnfernverkehr sinkt von 19 auf sieben Prozent.
  • Geförderte E-Autos: Wer einen Elektro- oder Hybriddienstwagen auch privat nutzt, soll nur die Hälfte des geldwerten Vorteils versteuern müssen, und zwar bis 2030 statt nur bis 2021.
  • Geförderte Diensträder: Diensträder sind seit 2019 steuerfrei und werden es nach Plänen der Bundesregierung auch weiterhin bleiben; ursprünglich sollte die Steuerfreiheit für Diensträder am 31. Dezember 2021 enden.
  • Höhere Verpflegungspauschale: Wer beruflich mehr als acht Stunden am Tag unterwegs ist, soll künftig pauschal 14 Euro pro Tag für die Verpflegung absetzen können; 28 Euro sind es für mehr als 14 Stunden.
  • Höhere Kraftfahrerpauschale: Für Übernachtungen im Lkw sind acht Euro pro Arbeitstag geplant.

Folgende steuerliche Änderungen sollen ab 2021 und später greifen

  • Pendlerpauschale steigt: Im Rahmen des Bundesklimaschutzgesetzes ("Klimasteuer") steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer, also um fünf Cent. Wenigverdiener, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, erhalten die sogenannte Mobiliätsprämie: Das sind 14 Prozent der erhöhten Pauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer. Die aufgestockte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie sollen am 1. Januar 2021 beginnen und am 31. Dezember 2026 enden.
  • Modernisierte Grundsteuer: Bis Ende 2019 soll geklärt sein, wie die Grundsteuer von Immobilien künftig zu erheben ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 10. April 2018 festgestellt, dass die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer in der bisherigen Form veraltet, verfassungswidrig und deshalb zu überarbeiten ist. Das neue Grundsteuergesetz muss bis zum 31. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt stehen. Anschließend haben die Behörden fünf Jahre Zeit, die nötigen statistischen Daten zu erheben und die Werte der Grundstücke zu ermitteln: Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer bleibt unklar, da zunächst die Werte der Grundstücke und statistischen Miethöhen festgestellt werden müssen. Fest steht: Die Grundsteuer wird von Hauseigentümern und Grundstücksbesitzern gezahlt, aber in der Regel auf Mieter umgelegt. Die genaue Höhe wird von den Kommunen über Hebesätze festgelegt. Durch die Anpassung der Berechnungsgrundlage an aktuelle Werte dürfte die Steuerlast für viele steigen.
  • Automatische Grundrente: Wer bislang viele Jahre nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt hatte, bekam bis dato auch nur eine sehr niedrige Rente – teilweise noch unter dem Niveau der Grundsicherung. Die Große Koalition hat in einem Kompromiss beschlossen, dieses Problem mit der sogenannten Grundrente zu lösen: Rentner sollen auf jeden Fall so viel Geld bekommen, dass sie deutlich über der Grundsicherung liegen. Ab 2021 soll deshalb jeder eine Grundrente erhalten, der 35 Jahre lang Beiträge an die Rentenkasse gezahlt hat. Gezahlt wird bis zu 80 Prozent der Rente, die ein Durchschnittsverdiener in Deutschland in diesen Jahren erwirbt. Wer Anspruch auf eine Grundrente hat, soll künftig durch die automatische Einkommensprüfung ermittelt werden. Die Daten dafür erhält die Rentenversicherung vom Finanzamt. Es muss kein Antrag ausgefüllt werden, sondern das zu versteuernde Einkommen ist die Grundlage für den Anspruch auf Grundrente. Der daraus berechnete Wert wird für jedes Jahr mit dem Durchschnittseinkommen in Deutschland verglichen. Wer dann am Ende der Rechnung deutlich unter dem Schnitt liegt, dessen Rentenanspruch wird deutlich aufgewertet.
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