02.08.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Schon als Kind wusste man, dass man ein Geheimnis einfach nicht ausplaudert. Das hat sich im Erwachsenenalter und insbesondere im beruflichen Kontext nicht geändert. Daher ist der Betriebsrat auch verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weder zu offenbaren noch zu verwerten.
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Die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats nach § 120 BetrVG betrifft nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die aufgrund des Betriebsratsamtes bekannt geworden sind und die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurde. Aber Achtung: Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann nicht alles zum Geheimnis erklären. Zur Geheimhaltung muss ein „begründetes Interesse“ bestehen, denn eigentlich ist der Betriebsrat verpflichtet´, die Belegschaft regelmäßig zu informieren. Außerdem muss der Betriebsrat sitten- oder gesetzeswidrige Angelegenheiten des Arbeitgebers nicht geheim halten.
Der Betriebsrat macht sich strafbar, sobald er ein Geheimnis ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offenlegt. Das Ausscheiden aus dem Betriebsrat hebt weder die Verschwiegenheitspflicht auf, noch schließt es die Strafbarkeit aus.
Der Betriebsrat darf das Betriebsgeheimnis auch nicht verwerten, um dieses zum Beispiel wirtschaftlich auszunutzen und sich selber einen Gewinn in die Tasche zu spielen.
Eine Besonderheit stellen Arbeitnehmergeheimnisse dar. Diese muss der Arbeitgeber nicht ausdrücklich als geheimhaltungswürdig erklären, sie sind es bereits per Definition. Offenbart der Betriebsrat ein Arbeitnehmergeheimnis, egal ob es das Familienverhältnis, Vorstrafen oder einen anderen Bereich der Intimsphäre betrifft, macht sich der Betriebsrat strafbar.
Der Strafrahmen für eine dieser Handlungen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedeuten. Allerdings ist dafür der Vorsatz des Täters oder der Täterin notwendig, die Handlung zu tätigen. Wurde die Handlung sogar mit der Absicht getätigt, jemandem zu schaden oder ein Entgelt zu ergattern, kann eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erfolgen.
Ein Täter oder eine Täterin handelt immer dann mit Vorsatz, wenn er oder sie bewusst und gewollt handelt. Bei einem Versehen ist eine Straftat nicht gegeben. Mit anderen Worten: der Täter muss genau wissen, was er tut, und diese Handlung auch wollen. Dennoch gilt wie bei allen Straftaten, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Es ist unwichtig, ob der Handelnde weiß, dass er eine Straftat begeht, solange seine Tat gewollt war.
Der Vorsatz muss, auch wenn dies sich als schwierig erweist, nachgewiesen werden. Angenommen, Sie unterhalten sich mit einem anderen Betriebsratsmitglied über ein Betriebsgeheimnis und ein Arbeitnehmer hört dieses, handeln Sie nicht nach Vorsatz. Es liegt keine Strafbarkeit vor.
Dennoch kann die Verletzung der Geheimhaltungspflicht auch ohne Vorsatz Konsequenzen nach sich ziehen. Durch den Pflichtverstoß kann der Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat beantragt werden. Sollte ein Schaden entstanden sein, kann zusätzlich eine Schadensersatzpflicht entstehen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch erwirken oder bei einem schwerwiegenden Fall sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.
Obwohl die Geheimhaltungspflicht sehr oft nicht eingehalten wird, spielen sie in der Strafjustiz eine eher untergeordnete Rolle. Erforderliche Strafanträge werden nicht gestellt, weil die Handlungen toleriert werden, um den Betriebsfrieden zu wahren. Außerdem herrscht eine gewisse Unsicherheit, wann genau eine Straftat vorliegt.
Quellen und Hintergründe:
Bild: Lukas (Pexels, Pexels Lizenz)
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