20.05.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Seit 2012 wurden zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) sowie jeweils einer DGB-Gewerkschaft elf Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung (TV BZ) abgeschlossen. Durch diese soll gewährleistet werden, dass die Vergütung der überlassenen Arbeitnehmer an das Entgelt der im Einsatzbetrieb beschäftigten Stammarbeitnehmer angenähert wird. Inzwischen liegen erste arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu den TV BZ vor. Hier wurde u.a. auch über die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs der entsprechenden TV BZ gestritten.
Der klagende (Zeit-)Arbeitnehmer wurde vom Zeitarbeitsunternehmen an einen Betrieb überlassen, dessen Geschäftszweck u.a. in der Gestaltung und Ausstattung der Filialvorräume von Banken besteht (z.B. Ausstattung und Einbau von Kontoauszugsdruckern und Automaten). Es handelte sich um einen reinen Dienstleistungsbetrieb, in dem keine Waren produziert werden. Der Inhaber des Betriebs gehört allerdings einem Konzern an, der schwerpunktmäßig der Metall und Elektrobranche zuzurechnen ist (Hardwareproduktion i.S.v. § 1 Nr. 2 TV BZ ME). Im Einsatzbetrieb fanden auf die Stammarbeitnehmer die Tarifverträge der Metall und Elektroindustrie Anwendung. Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers wird auf die iGZ/DGB Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Der Arbeitnehmer verlangt für die Zeit des Einsatzes im Dienstleistungsbetrieb Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME. Das Arbeitsgericht Münster gab der Klage weitgehend statt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der vom Zeitarbeitsunternehmen eingelegten Berufung stattgegeben. Bei dem Einsatzbetrieb handelt es sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht um einen Kundenbetrieb im Sinne des TV BZ ME. Der fachliche Anwendungsbereich des TV BZ ME ist bereits nicht eröffnet. Der Einsatzbetrieb stellt insbesondere keinen vom fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME erfassten Dienstleistungsbetrieb für eine Hardwareproduktion dar. Es handelt sich weder um einen Hilfs- noch um einen Nebenbetrieb. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Identität zwischen dem Inhaber des Haupt- sowie des Hilfs- oder Nebenbetriebs gegeben sein. Der TV BZ ME enthält keinen Hinweise darauf, dass die Tarifvertragsparteien den Begriffen Hilfs- und Nebenbetrieb ein anderes Verständnis beimessen wollten. Auch die Anwendung der Tarifverträge der Metall und Elektroindustrie im Einsatzbetrieb, führt nicht zu einer Anwendbarkeit des TV BZ ME. Dies spielt lediglich in sog. Zweifelsfällen eine Rolle, wenn also nach der Auslegung des TV BZ ME eine Zuordnung zu den Katalogbranchen nicht eindeutig möglich ist. Nach dieser Maßgabe ist eine Zuordnung des Einsatzbetriebes nicht möglich. Denn die im Katalog des TV BZ ME aufgeführten Branchen sind dadurch gekennzeichnet, dass gegenständliche Werke erstellt oder bearbeitet werden müssen. Reine Dienstleistungen in Form der Entwicklung kundenindividueller Gestaltungen fallen nicht hierunter.
Maßgeblich für den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME ist der Betriebsgegenstand des Einsatzbetriebs; der fachliche Geltungsbereich erstreckt sich nur auf produzierende Einsatzbetriebe. Für die Zuordnung eines Dienstleistungsbetriebes ist die Identität des Inhabers des Haupt- und Dienstleistungsbetriebs erforderlich. Das Landesarbeitsgericht Hamm folgt damit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zuordnung des Dienstleistungsbetriebs (vgl. z.B. BAG vom 17.1.2007 – 7 ABR 63/05). Allerdings sind die bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen in einem anderen Kontext ergangen und werden derzeit auch andere Ansichten vertreten (vgl. LAG Köln vom 16.6.2014 – 4 Sa 145/14). Der vorliegende Fall wird keine höchstrichterliche Klärung bringen; die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Damit verbleiben Rechtsunsicherheiten, insbesondere für die Zeitarbeitsunternehmen. Denn diese tragen das Risiko einer fehlerhaften Zuordnung. Daran dürften auch die in den TV BZ vorgesehenen „Exkulpationsmöglichkeiten“ nichts ändern (vgl. z.B. § 1 Nr. 2 Satz 5 TV BZ ME). Danach soll keine Zahlungspflicht des Zeitarbeitsunternehmens bestehen, wenn dieses alle zumutbaren Prüfschritte zur Festlegung der Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebes unternommen hat und somit „schuldlos“ keine bzw. „falsche“ Zuschläge gezahlt hat. Denn selbst wenn dieser Nachweis gelingt, erscheint es fraglich, ob die fehlende Vorwerfbarkeit die Anwendbarkeit des „richtigen“ TV BZ verdrängt. Zeitarbeitsunternehmen ist somit jedenfalls zu empfehlen, die jeweilige Branchenzugehörigkeit im Vorfeld eines Einsatzes möglichst genau zu bestimmen (z.B. mittels Fragebögen oder Checklisten).
Landesarbeitsgerichts Hamm, Urteil vom 6. August 2014 (3 Sa 202/14)
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