10.10.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gibt einen Überblick, wann Arbeitgeber zustimmen müssen und welche Bedingungen zu beachten sind.
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Arbeitnehmer/innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem/der Arbeitnehmer/in zu besprechen. Gemeinsam soll eine Lösung für die Dauer und Lage der verringerten Arbeitszeit gefunden werden. Der Arbeitgeber hat zudem die Pflicht, den Mitarbeitenden freie Arbeitsplätze, die sich für Teilzeitarbeit eignen, anzubieten.
Ein Arbeitgeber darf den Antrag auf Teilzeit nur ablehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Dazu zählen etwa:
Die Ablehnung muss schriftlich und mit einer nachvollziehbaren Begründung erfolgen. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats, so findet eine automatische Arbeitszeitverringerung im gewünschten Umfang statt.
Seit 2019 besteht auch die Möglichkeit der Brückenteilzeit. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum von einem bis fünf Jahren reduzieren und anschließend in ihre Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Dieser Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitenden gilt der Anspruch nur eingeschränkt, um eine gleichzeitige Reduzierung der Arbeitszeit vieler Beschäftigter zu vermeiden.
Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, freie Stellen im Betrieb auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, sofern dies betrieblich möglich ist. Dies soll Mitarbeitenden mehr Flexibilität bieten und die Chancen auf eine Reduzierung der Arbeitszeit erhöhen.
Das TzBfG stärkt die Rechte von Arbeitnehmer/innen, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind und keine erheblichen betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss der Arbeitgeber der Teilzeitarbeit zustimmen. Eine Ablehnung muss gut begründet und in Textform erfolgen, andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.
Bild: RDNE Stock project (Pexels, Pexels Lizenz)
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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