27.10.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Hierunter fallen z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern. Eine Betriebsveranstaltung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen und ehemaligen Arbeitnehmern, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis von Arbeitnehmer von Interesse sind, sind begünstigte Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen berücksichtigt gelten deshalb auch Veranstaltungen, die jeweils nur für eine Organisationseinheit eines Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können.
Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleibt diese steuerfrei, sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung erfüllt sind. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Aufwendungen für Begleitpersonen werden dem Anteil des jeweiligen Arbeitnehmers zugerechnet, so dass für eine Begleitperson kein zusätzlicher Freibetrag gewährt wird.
Zu den Zuwendungen, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung in die Betrachtung des Freibetrags mit einbezogen werden müssen, zählen insbesondere die folgenden Positionen:
Die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht zulässig.
Quelle: BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001 DOK 2015/0581477
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