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Thema der Woche: Künstlersozialabgabe wird 2017 gesenkt

23.08.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Künstlersozialabgabe wird ab 2017 aufgrund gestiegener Einnahmen durch stärkere Kontrollen der zahlungspflichtigen Unternehmen von aktuell 5,2 Prozent auf 4,8 Prozent gesenkt. Mit der Veröffentlichung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 9. August 2016 im Bundesgesetzblatt ist die Absenkung offiziell.

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Abgabepflicht

Die Künstlersozialabgabe wird für Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen) fällig, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten (z. B. Telefon- und Materialkosten). Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt hierunter. Nicht abgabepflichtig sind u.a. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekosten) sowie Zahlungen an juristische Personen und Kommanditgesellschaften.

Für die Abgabepflicht ist es gleichgültig, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Auch wenn ein beauftragter Künstler ständig im Ausland tätig ist oder dort wohnt, besteht die Abgabepflicht.

Die Künstlersozialversicherung unterscheidet drei Gruppen, die der Abgabepflicht unterliegen.
Zur Gruppe 1 zählen typische Verwerter wie etwa Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste, allerdings auch Theater, Chöre und vergleichbare Unternehmen. Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Zur Gruppe 2 zählen Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für diese Unternehmen betreiben, unterliegen diese der Abgabepflicht. Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht (Gruppe 3), die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Aufträge sollen dazu dienen, die Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Betriebsfeier

Als Maßnahme der Eigenwerbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen abgabepflichtig. Ob eine Betriebsfeier öffentlich ist, hängt von dem Teilnehmerkreis ab. Sind ausschließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten bzw. Partnern, eingeladen, ist von einer internen und somit nicht öffentlichen Veranstaltung, auszugehen. Richtet sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw., handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung. Im letzteren Fall sind die an Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte der Künstlersozialkasse zu melden.

Zahlungen an Webdesigner

Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden. Webdesigner gehören zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software. Die Internetauftritte der Auftraggeber sind in der Regel der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätigkeit zu Werbezwecken dient.

Quelle:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40 vom 11.8.2016

Links zum Thema:

Künstlersozialabgabe: Zahlen Sie schon?


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